Anlage 1 (zu § 5 Abs.2)
Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung
für Mofas nach § 5 Abs.2 durch Fahrlehrer.
| Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen. |
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1. |
Theoretische
Ausbildung |
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1.1 |
Die
theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten
umfassen. |
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1.2 |
Die Ausbildungsbescheinigung
(§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine
Doppelstunde versäumt hat. |
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1.3 |
Die Bewerber
sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben
dürfen. |
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1.4 |
Die
theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer
einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom
theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen.
Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande,
können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M
teilnehmen. |
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1.5 |
Ziel des Kurses
ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu
erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer - zu sicherheitsbetonten Einstellungen und
Verhaltensweisen führen, - verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr
fördern und - das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen
verhindern. |
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1.6 |
Der Kurs muss
die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete
für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von
Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer
Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit
verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen. |
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1.7 |
Die
Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt
von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen. |
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1.8 |
Die
Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und
einsichtig zu machen. |
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2. |
Praktische
Ausbildung |
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2.1 |
Die
praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten
umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden. |
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2.2 |
Werden
Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der
Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. |
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2.3 |
Die Gruppe
darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muß für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein
Mofa zur Verfügung stehen. |
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2.4 |
Ziel der
praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu
erreichen. |
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2.5 |
Es sind
mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen: - Handhabung des Mofas, - Anfahren und Halten, - Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit, - Fahren eines Kreises, - Wenden, - Abbremsen, - Ausweichen. |
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2.6 |
Die Übungen
sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen
durchzuführen. |