Anlage 12
(zu § 34)
In Kraft getreten am 01.01.2011
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
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A Schwerwiegende
Zuwiderhandlungen |
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1. |
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: |
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1.1 |
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch |
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1.2 |
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz |
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1.3 |
Straftaten nach den
Pflichtversicherungsgesetzen |
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2. |
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24,24a und § 24c des
Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: |
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2.1 |
Verstöße gegen die
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) über |
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2.2 |
Verstöße gegen die Vorschriften der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des
Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs.1) oder
ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung
erteilt ist ( § 4 Abs.1). |
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2.3 |
Verstöße gegen § 24a oder § 24c des
Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel) |
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2.4 |
Verstöße gegen die
Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von |
| 2.5 | Verstöße gegen die Fahrerlaubnisverordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung , wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetets Fahren ab 17 Jahre - § 48a Absatz 2) |
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B Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen |
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1. |
Straftaten, soweit sie
nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: |
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1.1 |
Straftaten nach dem
Strafgesetzbuch |
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1.2 |
Straftaten nach dem
Straßenverkehrsgesetz |
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2. |
Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. |
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* Für die Einordnung
einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A
oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes
maßgebend. |
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