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Anlage 14 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als
Begutachtungsstelle für Fahreignung Die
Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere 1.
die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des
Trägers gewährleistet ist, 2.
die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von
Ärzten und Psychologen sichergestellt ist, 3.
für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung steht, der die
Voraussetzungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt, 4.
die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten
und Geräten sichergestellt ist, 5.
der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger
von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der
Kraftfahrereignung ist und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung
zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt, 7.
die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmäßigen und
bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für
Straßenwesen sichergestellt wird, 8.
die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung
im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und 9.
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind. Die
Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden
werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit der
Untersuchungsstelle zu gewährleisten. Anforderungen an den Arzt: Arzt
mit mindestens 2-jähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medizin,
Psychiatrie, Neurologie) oder Anforderungen an den Psychologen: Diplom
oder ein gleichwertiger Master-Abschluss |