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1
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Klassen
A, A1, B, BE, M, S,
L und T
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1.1
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Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit
oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung
nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.
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1.2
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Augenärztliche
Untersuchung
(§ 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung
erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein.
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1.2.1
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Zentrale Tagessehschärfe:
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges
oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5. Sehschärfe des schlechteren Auges:
0,2.
Bei Einäugigkeit (d.h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
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1.2.2
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Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges
Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad,
insbesondere muß das zentrale Gesichtsfeld bis 30 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens
100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht
zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine
Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach
Goldmann mit der Marke MlII/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen
ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei ausreichender normaler Kopfhaltung zulässig.
Doppeltsehen, außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im
Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des
funktionstüchtigen Auges.
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| 1.3 |
Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren. |
| 1.4 |
Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. |
| 1.5 |
Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich. |
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2
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Klassen C, C 1, CE, C1E,
D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, §
48 Abs. 4 Nr. 4, und Abs. 5 Nr. 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die
nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
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2.1
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Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung
Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung
"Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der
öffentlichen Verwaltung Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser
Anlage zu erstellen.
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2.1.1
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Zentrale Tagessehschärfe:
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0. Die Korrektur mit Gläsern von mehr
als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt
nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
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2.1.2
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Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen:
(geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld:
geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter,
das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das
Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und
unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens
100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken
(z.B. IIl/4, I/4, I/2, und 1/1) an jeweils
mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen:
geprüft mit einem geeigneten Test (z.B. Random-Dot-Teste).
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfgerät. |
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2.2
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Augenärztliche
Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht
zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche
Untersuchung erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale
Farbsehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung
entbehrlich, wenn das Farbesehen bereits Gegenstand einer früheren
augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht
normalem Farbsehen nach den Ziffern 2.2.2 und 2.2.3.2 3.2 erfüllt wurden.
Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es
müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
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2.2.1
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Zentrale Tagessehschärfe:
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur
erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05
betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien
(sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
Linsen oder Kontaktlinsen.
In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C,CE,C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich. |
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2.2.2
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Übrige Sehfunktionen:
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares
Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad,
insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein frei von relevanten Ausfällen sein.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft
werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass
die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem
manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke IIl/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes
binokulares Einfachsehen.
Farbensehen:
Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die möglichen Gefährdungen erforderlich. unzulässig
bei den Klassen D, D 1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des
Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
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| 2.3 |
Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. |
| 2.4 |
Besteht eine fortgeschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich. |
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3
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Für
Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend
von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen
aus:
Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum
31.Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen ( in dieser
Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der
Straßenverkehrszulassungsordnung in der bis zum 31.12.1998 geltenden
Fassung):
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1
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Sehtest
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Der Sehtest (§ 9a Abs.1) ist bestanden,
wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens beträgt:
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Bei
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
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bei
Klasse 2
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0,7/0,7
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1,0/1,0
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2
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Mindestanforderungen
an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Abs.5)
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2.1
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Mindestanforderungen an die zentrale
Tagessehschärfe
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2.1.1
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Liegt die zentrale Tagessehschärfe
unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch
Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert
werden.
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2.1.2
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Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen
jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
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Bei Bewerbern um die
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Klassen
1, 1a, 1b, 3, 4, 52)
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Klasse
2
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Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
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Bei Beidäugigkeit
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0,5/0,23)
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0,7/0,5
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1,0/0,7
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Bei Einäugigkeit1)
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0,7
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ungeeignet
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ungeeignet
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1) Als einäugig gilt auch, wer
auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt
2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem
besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf
Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend
3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf
dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das
Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum
sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht
|
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2.1.3
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Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen
abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die
zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen
des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines
Kraftfahrzeuges der Klasse/Art noch ausreicht.
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Bei Bewerbern um die
|
Klassen
1, 1a, 1b, 3, 4, 5
|
Klasse
2
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Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
|
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Bei Beidäugigkeit
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0,5/0,2
|
0,7/0,22)
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0,7/0,53)
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Bei Einäugigkeit1)
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0,6
|
0,7
|
0,73)
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1) siehe Fußnote 1 bei Nummer
2.1.2
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei
Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechten Auge erforderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechten Auge oder Einäugigkeit
nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf
Taxen und Mietwagen
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2.1.4
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Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe
in der Tabelle nach Nr.2.1.3 reichen auch aus für
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2.1.4.1
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Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse
1, 1a, 1, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
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2.1.4.2
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Bewerber, die nach § 14 Abs.3 die
Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten 2
Jahre von der Stellung eines Antrags eine der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis
besessen haben.
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2.1.4.3
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Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die
nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
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2.1.4.4
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Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen
Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen
Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre
verstrichen sind.
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2.2
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Bei Bewerbern und Inhabern der
|
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
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Klasse 2, Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
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Gesichtsfeld
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normales Gesichtsfeld eines Auges oder
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld
|
normale Gesichtsfelder beider Augen1)
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Beweglichkeit
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Bei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit und Lähmungsschielen ohne Doppelt-sehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern
darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine
Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern
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normale Beweglichkeit beider Augen1);
zeitweises Schielen unzulässig
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Stereosehen
|
keine Anforderungen
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normales Stereosehen2)
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Farbensehen
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keine Anforderungen
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Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem
Anomalquotienten unter 0,5
- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig
- bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens
mögliche Gefährdung ausreichend.
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1) Bei zulässiger Einäugigkeit
gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4 5
2) Bei zulässiger Einäugigkeit; keine Anforderungen.
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2.2.2
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Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen
eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch
die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden
dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch
geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim
Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
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