Anlage 8
(zu § 25 Abs.1, § 26 Abs.1, § 48 Abs.3)

Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung

I. Allgemeiner Führerschein

1. Vorbemerkungen

Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang la der Richtlinie 91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt.

Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.

2. Beschreibung des Führerscheins

2.1. Seite 1 (Vorderseite)

Seite 1 enthält:

a) Die Bezeichnung "FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.

b) Die Aufschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (12 goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.

c) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Numerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:

1. Name, Doktorgrad
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der Karte)
4b. Datum des Ablaufs der Gültigkeit
      Da Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld ein Strich eingetragen.
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5. Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der
    Fahrerlaubnisbehörde, einer  von dieser fortlaufend zu vergebenden
    Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments
    zusammensetzt
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen mit
   gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, nicht aufgeführt
   werden.

Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.

2.2 Seite 2 (Rückseite)

Seite 2 enthält:

a) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Numerierung :

9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der
    Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse.
      Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im
      Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der
      Spalte 10 mittels "*)" darauf  verwiesen.
11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten
     Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9.
     Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine
     Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt.
     Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der
     Spalte ausgewiesen.
13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des
      Inhabers in diesem.
14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder
     mehrere Klassen (s. Nummer 10);

b) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12.

 

3. Muster des Führerscheins (Muster 1)

 

II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)

 

Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74mm, Höhe 105mm; Typendruck

 

Vorderseite

Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Klasse AY: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 200 cm³ und einer

Nennleistung von nicht mehr als 15 kW


Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer

Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)


Klasse B: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht

mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern

mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen

Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse

der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt); bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischem

Antrieb wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt


Klasse C: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr

als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit nicht

mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer

zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)


Klasse C1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr

als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem

Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen

(auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)


Klasse D: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht

Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht

mehr als 750 kg)



Klasse D1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als auch

und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen

Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)


Klasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D, D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C,

C1, D, D1 oder G mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg

(ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei der Klasse D1E dürfen die

zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers

die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen sowie die Anhänger nicht zur

Personenbeförderung verwendet werden.


Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit Anhängern)


Klasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahrzeuge) (auch mit Anhängern mit einer

zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)


Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als auch jedoch nicht mehr

als 15 Personen auf besonders zugelassenen Plätzen, soweit der Fahrzeugführer im Besitz der

Klasse C oder C1 ist


Klassen L, M und T:

gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung


Auflagen, Beschränkungen und weitere amtliche Eintragungen:

Bundesrepublik Deutschland

... (Bundesadler)

Dienstführerschein

der Bundeswehr

- Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen -Fahrerlaubnisnummer

Y____________________________________________________________________

Log/BW.........Vers Nr........................

Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.



III.  Muster des  Dienstführerscheins  der  BundespoIizei und der Polizei  (Muster 3)

 

Farbe: grün; Material: Neobond - 200 g/m2

 

 

 

IV.  Muster für den  Führerschein zur Fahrgastbeförderung  (Muster 4)

 

Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig Vorbemerkungen:

 

1.) Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis "*) Nichtzutreffendes streichen“.


2.) Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern.