In
Kraft getreten am 31.05.2011
Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten
(1) Anerkannte Ausbildungsstätten für
die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
1. Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der
Klassen CE oder DE nach §
10 Abs.2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis
nicht ruht,
2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten,
die nach §
30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis
und keiner Anerkennung bedürfen,
3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in
den in § 4 Abs.1 Nr.
2 genannten Ausbildungsberufen durchführen,
4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur
Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der
Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes,
erlassenen Regelung durchführen,
5. die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte
Grundqualifikation und die Weiterbildung werden von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde staatlich anerkannt, wenn
1. sie über die personellen und sächlichen
Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte
Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten verfügen,
2. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus-
und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für
die theoretische Unterweisung vorhanden sind,
4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals
nachgewiesen wird und
5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche
Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
(3)
Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen
nicht mehr vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über
die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
(4) Die Ausbildungsstätten für die beschleunigte
Grundqualifikation und die Weiterbildung haben bei ihrer Tätigkeit
die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund des §
8 erlassenen Rechtsverordnung zu beachten. Die Überwachung
der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nr.
1 und 5 obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den üblichen
Büro- und Geschäftszeiten Unterrichts- und Geschäftsräume
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen
und am Unterricht teilnehmen können. Ferner kann sie einer
Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 die Ausübung von
Tätigkeiten nach diesem Gesetz untersagen, wenn diese die in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die
Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten
nach Absatz 1 Nummer 3 und4 obliegt den Industrie- und Handelskammern.
Für diese gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.