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Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung

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1.2 Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen 

Fahrerlaubnisklassen alt
 

Fahrerlaubnisklassen neu (nach FeV)

1:   Leistungsunbeschränkte Krafträder

A:   Leistungsunbeschränkte Krafträder

1a: Krafträder bis 25 kW,
nicht mehr als 0,16 kW/kg; Erwerb der
Klasse 1 nur möglich nach mindestens 2-jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4.000km)

Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mindestens zwei Jahren Fahrerfahrung
auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg

1b: Krafträder bis 125cm3, bis 11 kW; für 16- und 17-jährige 80 km/h bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit

A1: Inhalt unverändert

2:  Kfz über 7,5 t Züge mit mehr als 3 Achsen

C:  Kfz über 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg

CE: Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg

3: Kfz bis 7,5 t
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen {d. h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1m voneinander gelten als eine Achse)

B: Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg,

BE: Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fallen

C1: Kfz zwischen 3,5 und 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg

C1E: Kfz der Klasse C1 mit An­hänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten.

2, 3 (je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs) + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen

D:  Kraftomnibusse mit mehr als 8 Plätzen

D1: Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen

DE: Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg

D1E: Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreitet. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden.

 

 

Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen 

4: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3/ bis 50 km/h

M: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3/45 km/h

5: Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h

 

L: selbstfahrende Arbeitsma­schinen bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h

T: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h, selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h (auch mit Anhängern)

 

 

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxis, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Pkw bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen in Pkw

bleibt unverändert; zusätzlich für Pkw im Linienverkehr (§ 48 FeV)

 

 

 

Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h

Mofa bleibt unverändert. Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt.

 


Stand:
März 2000

 

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