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1.2 Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen
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Fahrerlaubnisklassen
alt
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Fahrerlaubnisklassen
neu (nach FeV)
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1:
Leistungsunbeschränkte Krafträder
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A:
Leistungsunbeschränkte Krafträder
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1a:
Krafträder bis 25 kW,
nicht mehr als 0,16
kW/kg; Erwerb der
Klasse 1 nur möglich nach mindestens 2-jährigem Besitz der Klasse
1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4.000km)
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Berechtigung
zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach
mindestens zwei Jahren Fahrerfahrung
auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
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1b:
Krafträder bis 125cm3,
bis 11 kW; für 16-
und 17-jährige 80 km/h bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit
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A1:
Inhalt unverändert
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2:
Kfz über 7,5 t Züge mit mehr als 3 Achsen
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C:
Kfz über 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg
CE:
Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg
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3:
Kfz bis 7,5 t
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen
{d. h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen
mit einem Abstand von weniger als 1m voneinander gelten als eine
Achse)
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B:
Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger
bis 750 kg oder mit Anhänger
über 750 kg,
BE:
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger,
die nicht in die Klasse B fallen
C1:
Kfz zwischen 3,5 und 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg
C1E:
Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten.
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2,
3
(je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs) +
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
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D:
Kraftomnibusse mit mehr als 8 Plätzen
D1:
Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
DE:
Kraftfahrzeuge der Klasse D
mit Anhänger über 750 kg
D1E:
Kfz der Klasse D1 mit Anhänger
über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreitet. Der Anhänger
darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden.
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Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die
Richtlinie fallen
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Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3/
bis 50 km/h
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M:
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3/45
km/h
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5:
Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis
32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
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L:
selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h; land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25
km/h
T:
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h,
selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis
40 km/h (auch mit Anhängern)
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Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung in Taxis, Mietwagen, Krankenkraftwagen
sowie in Pkw bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und
Ferienzielreisen in Pkw
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bleibt
unverändert; zusätzlich für Pkw im Linienverkehr (§ 48 FeV)
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Mofa:
Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h
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Mofa
bleibt unverändert. Krankenfahrstühle
bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt.
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Stand:
März 2000 |