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2.2 Auswahl des
Gutachters
a) Zur Gutachterauswahl
Die Behörde gibt die Art der Begutachtung vor (§ 11 Abs. 6 FeV), die
Auswahl der konkreten Untersuchungsstelle bleibt dem Betroffenen
überlassen. Innerhalb der Begutachtungsstelle für Fahreignung soll dem
Auftraggeber jedoch kein Einfluss auf die Wahl der Gutachter eingeräumt
werden. Nach Möglichkeit sind alle relevanten Vorbefunde beizuziehen.
Sofern ein Gericht ein Gutachten für erforderlich hält, obliegt diesem
die Auswahl des für die Fragestellung geeigneten und hierfür
qualifizierten Gutachters.
b) Zur Qualifikation des Gutachters
Der ärztliche oder psychologische Gutachter muss nicht nur über
spezielle Erfahrungen in der Verkehrsmedizin bzw. in der
Verkehrspsychologie verfügen (praktische Tätigkeit, Fortbildung und
Weiterbildung), sondern sich auch bereits durch eine langfristige
Tätigkeit in entsprechenden Institutionen (Kliniken, Facharztpraxen bzw.
Begutachtungsstellen für Fahreignung) qualifiziert haben (siehe hierzu
§§ 65 bis 67 und 72 FeV). Bei speziellen medizinischen Fragestellungen
ist die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen.
c) Zur Vermeidung des Vorwurfs der Parteilichkeit
des Gutachters
Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern
(siehe hierzu u. a. §§ 52 bis 53a StPO), berechtigen einen
Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Gibt es einen solchen
Anlass, dann sollte der Gutachter das den Verfahrensbeteiligten mitteilen
und den Gutachtenauftrag nicht übernehmen. Das gleiche Recht steht auch
dem Betroffenen zu.
Nachdem der Gesetzgeber dies (u. a. § 76 StPO) jedem
Sachverständigen einräumt, sollte jeder vor Annahme eines
Gutachtenauftrages überprüfen, ob Sachverhalte vorliegen, die Anlass zum
Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen geben
könnten, was zur Ablehnung führen kann.
Angesichts der Vielzahl von Gründen, die es
rechtfertigen, einen Gutachtenauftrag abzulehnen, sollte der
Sachverständige jeden Anschein vermeiden, der für eine Befangenheit
sprechen oder dahingehend ausgelegt werden könnte.
Dazu gehört im weitesten Sinne auch der Verdacht, im
Dienst des zu Begutachtenden zu stehen, falls zuvor der zum
Sachverständigen Ernannte gegen Honorar beraten bzw. therapiert hat. Dies
gilt gleichermaßen für den Arzt wie für den Psychologen (§ 11 Abs. 2
letzter Satz FeV). In begründeten Ausnahmefällen ist die Begutachtung
durch den behandelnden Arzt nicht ausgeschlossen.
d)
Nach Weisung der jeweiligen obersten Landesbehörden können die
Fahrerlaubnisbehörden zusätzliche Gutachten anfordern, die von
Persönlichkeiten mit herausragender Qualifikation erstattet werden und
die dazu besonders benannt worden sind.
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