|
2.5 Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit
Zweifel an der psychischen
Leistungsfähigkeit können sich ergeben wegen einer Minderung der optischen
Orientierung, der Konzentrationsfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit
und der Belastbarkeit.
Psychische Leistungsmängel können
sich folgendermaßen auswirken:
- Optische Informationen
werden in ihrem Bedeutungsgehalt nicht ausreichend schnell und sicher
wahrgenommen.
- Die Zielorientierung im jeweiligen optischen Umfeld, d. h. im Verkehrsraum,
gelingt nicht oder nicht sicher oder nur mit einem so deutlich erhöhten
Zeitaufwand, dass daraus in der konkreten Verkehrssituation eine Gefährdung
entstehen würde.
- Die Konzentration ist zeitweilig
oder dauernd gestört in der Weise, dass die jeweils anstehende Fahraufgabe
aufgrund von Abgelenktsein oder Fehldeutungen verkannt oder fehlerhaft
gelöst wird.
- Die Aufmerksamkeitsverteilung
ist unzulänglich, weil nur ein Teilbereich der für den Kraftfahrer bedeutsamen
Informationen erfasst wird und/oder bei Situationswechsel, z. B. nach
einer Phase der Monotonie, neue Informationen der Aufmerksamkeit entgehen.
- Die Aufmerksamkeitsbelastbarkeit
ist zu gering, weil es unter Stress oder nach länger andauernder Beanspruchung
zu fehlerhaften Wahrnehmungen, Interpretationen oder Reaktionen kommt.
- Notwendige motorische Reaktionen
setzen zu spät ein und/oder werden stark verzögert ausgeführt.
- Reaktionen erfolgen unsicher,
eventuell vorschnell und situationsunangemessen, oder werden unpräzise,
motorisch ungeschickt, "überschießend" oder überhastet ausgeführt.
- Die psychischen Leistungen
sind instabil in dem Sinne, dass die erforderliche Ausgewogenheit zwischen
Schnelligkeit und Sorgfaltsleistung fehlt.
Die psychische Leistungsfähigkeit
wird mit geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren untersucht.
Ausschlaggebend ist, ob die Mindestanforderungen erfüllt werden.
Die Frage nach der Verursachung
psychischer Leistungsmängel steht dabei nicht im Vordergrund. Ursächlich
kommen u. a. auch psychische Krankheiten in Betracht (siehe Spezieller
Teil), z. B. Demenz, organische Persönlichkeitsveränderung und andere
organisch-psychische Störungen sowie intellektuelle Minderbegabung. Die
Verursachung und die medizinische Diagnose sollen durch den Arzt und speziell
durch den Psychiater möglichst genau erfasst werden, auch weil sich hieraus
Hinweise für die Behandlung (und damit ggf. für die Verbesserung der Fahreignung)
sowie Hinweise für die Prognose der Erkrankung und der Fahreignung ergeben
können. Die Feststellung der aktuellen psychischen Leistungsfähigkeit
bzw. Leistungsmängel ist aber diagnose-übergreifend bzw. diagnose-unabhängig,
d. h., sie gilt auch dann, wenn eine Diagnose nicht oder nicht mit Sicherheit
gestellt werden kann.
Die Zweifel können in der
Regel als ausgeräumt gelten, wenn sich eine der folgenden Feststellungen
treffen lässt:
Gruppe 1
- Der Prozentrang 161 wurde, bezogen auf altersunabhängige
Normwerte, in allen eingesetzten Leistungstests erreicht oder überschritten,
- Grenzwertunterschreitungen
(Prozentrang < 16) sind nur situationsbedingt (störende Faktoren
bei der Testdurchführung, Unausgeruhtsein nach Nachtarbeit o. ä.) und
damit nicht aussagefähig.
- Grenzwertunterschreitungen
sind zwar nicht als situationsbedingt anzusehen, werden aber durch stabile
Leistungen in den anderen Verfahren ausgeglichen, so dass eine Mängelkumulation
ausgeschlossen ist.
- Bei Grenzwertunterschreitungen
kann durch Ergebnisse weiterer Verfahren (Ergänzungsverfahren, Verhaltensbeobachtung,
Wiederholungsuntersuchung) nachgewiesen werden, dass das aus den Leistungsresultaten
zu erschließende Risiko durch das Kompensationspotential (vorausschauendes
Denken, ausgeprägtes Risikobewusstsein, sicherheitsbetonte Grundhaltung)
angemessen gemindert werden kann.
- Auch wenn von einem Inhaber
einer Fahrerlaubnis, der sich bereits in der Fahrpraxis bewährt hat,
in den Leistungsprüfverfahren insgesamt unzureichende Leistungen erzielt
wurden, konnte der Betreffende aber doch in einer Fahrverhaltensprobe
nachweisen, dass die in der (ungewohnten) Testsituation festgestellten
Minderleistungen sich auf das gelernte Fahrverhalten nicht entscheidend
negativ auswirken.
- Es liegen keine Hinweise
auf verkehrsmedizinisch relevante eignungseinschränkende oder eignungsausschließende
Eignungsmängel vor, z. B. Mängel des Sehvermögens (siehe Kapitel 3.1),
Bewegungsbehinderungen (siehe Kapitel 3.3), Herz- und Gefäßkrankheiten
(siehe Kapitel 3.4).
Früheres verkehrsgefährdendes
Verhalten ist in die Bewertung der Leistungsfähigkeit einzubeziehen.
Ein Kraftfahrer bzw. ein
Bewerber um eine Fahrerlaubnis kann trotz psychischer Leistungsmängel
gemäß § 11 Abs. 2 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet
sein.
Die Feststellung der bedingten
Eignung kommt in Betracht, wenn zwar gravierende Leistungsbeeinträchtigungen
bestehen und deshalb eine uneingeschränkte Fahrtätigkeit im Rahmen der
beantragten oder bereits erteilten Fahrerlaubnisklasse nicht in Frage
kommt, aber das Risiko durch geeignete Auflagen und Beschränkungen auf
ein vertretbares Maß zu reduzieren ist.
Geeignete Auflagen und Beschränkungen
sind:
- die Fahrtätigkeit wird nur
unter bestimmten Auflagen (z. B. Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit,
Fahren nur innerhalb festgelegter Lenkzeiten) ausgeübt,
- die Fahrtätigkeit wird nur
innerhalb eines begrenzten Umkreises gestattet,
- die Fahrtätigkeit wird auf
eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug beschränkt (z.
B. auf Fahrzeuge mit einer bauartbedingten reduzierten Höchstgeschwindigkeit).
Voraussetzung für die Erteilung
einer eingeschränkten Fahrerlaubnis ist die nachvollziehbar zu erwartende
Praktikabilität und Effektivität der Auflagen und/oder Beschränkungen.
Gruppe 2
Es gelten sinngemäß die Ausführungen zur Gruppe 1.
Darüber hinaus gilt die erhöhte Anforderung, dass in der Mehrzahl der
eingesetzten Verfahren der Prozentrang 33 -gemessen an altersunabhängigen
Normwerten -erreicht oder überschritten werden muss, dass aber der Prozentrang
16 in den relevanten Verfahren ausnahmslos erreicht sein muss.
Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn in einzelnen Untertests bei Abweichungen
nach unten Kompensationsmöglichkeiten gegeben sind. Andererseits muss
sichergestellt werden, dass eine Kumulation ausgeschlossen ist (siehe
Gruppe 1).
In Zweifelsfällen ist eine Fahrverhaltensprobe durch den psychologischen
Gutachter vorzunehmen (Gruppe 1 und 2).
----------------------
1Die Ergebnisse für
die Leistungstests sind in Prozenträngen (PR) ausgedruckt. Ein Prozentrang
sagt aus, wieviele Personen einer vergleichbaren Stichprobe schlechtere
Leistungen erzielen als der Untersuchte. Der PR für die bestmögliche Leistung
ist 100, für die geringste Leistung 0. Ein PR von 70 bedeutet, 30 % sind
besser, 70 % sind schlechter. |