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3.10 Psychische
Störungen
Unter psychischen Störungen werden im Folgenden alle
geistig-seelischen Störungen verstanden.
3.10.1 Organisch-psychische Störungen
Leitsätze
Wer unter einer der folgenden organischen Psychosen
akut leidet:
- Delir (Verwirrtheitszustand),
- amnestisches Syndrom (Korsakow Syndrom),
- Dämmerzustand,
- organische Psychose mit paranoider, manischer oder
depressiver Symptomatik
ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum
Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.
Nach Abklingen einer organischen Psychose ist die
Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen im
Wesentlichen von Art und Prognose des Grundleidens abhängig. Wenn das
Grundleiden eine positive Beurteilung zulässt, kann diese Fähigkeit
wieder angenommen werden, wenn keine Restsymptome der Psychose mehr
nachweisbar sind und kein relevantes chronischhirnorganisches
Psychosyndrom vorliegt (siehe Kapitel 3.10.2 Demenz und organische
Persönlichkeitsveränderungen).
In der Regel - bei organischer Psychose unklarer
Ursache in jedem Fall - sind Nachuntersuchungen in bestimmten vom
Gutachter festzulegenden Abständen erforderlich.
Nach einmaligem schädigenden Ereignis und kurzer
Krankheitsdauer kann von einer Nachuntersuchung abgesehen werden.
Begründung
Bei organischen Psychosen handelt es sich oft um
schwere und in ihrem Verlauf kaum absehbare Krankheitszustände des
Gehirns, die im Allgemeinen mit Bewusstseinsstörungen einhergehen oder
doch dem Bilde schwerer allgemeiner krankhafter psychischer Veränderungen
entsprechen. Sie schließen ebenso wie ihre Prodromalerscheinungen das
sichere Führen von Kraftfahrzeugen aus.
In Abhängigkeit vom Grundleiden kann die Gefahr einer
Wiedererkrankung bestehen. Nach einmaliger Schädigung kommt es für die
Beurteilung darauf an, ob die Schädigung Resterscheinungen, d. h.
Beeinträchtigungen der hirnorganischen Leistungsfähigkeit, hinterließ.
3.10.2 Demenz und organische
Persönlichkeitsveränderungen
Leitsätze
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen zum Führen von
Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorliegen, muss von der Art und Schwere eines
hirnorganischen Psychosyndroms bzw. einer hirnorganischen Wesensänderung
abhängig gemacht werden. So kann eine leichte hirnorganische
Wesensänderung die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisgruppe 1 unter
Umständen unberührt lassen. Schwere Störungen schließen jedoch die
Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dieser Gruppe aus.
Den gestellten Anforderungen zum Führen von
Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 können Betroffene mit einer Demenz und/oder
organischem Psychosyndrom in der Regel - d. h. von seltenen Ausnahmen
abgesehen -nicht gerecht werden.
Solche Ausnahmen können nur bei geringfügigen
Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit und/oder bei sehr
leichten, ihrer Art nach für das Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe
2 bedeutungslosen Wesensänderungen als gerechtfertigt angesehen werden.
Im Einzelfall ist für Gruppe 1 und Gruppe 2 durch
einen Facharzt für Psychiatrie und nach dessen Empfehlung evtl. durch
eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung zu prüfen, ob und in welchem
Grade die geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.
Nachuntersuchungen sind (auch bei positiver
Beurteilung) im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung vorzusehen,
außer der Zustand ist erwiesenermaßen stabil (z. B. leichte
posttraumatisch bedingte psychische Störungen).
Begründung
Im Anschluss an eine organische Psychose oder aber
primär kann ein organisches Psychosyndrom auftreten. Dabei handelt es
sich um Folgen von Hirnschäden bzw. -funktionsstörungen, insbesondere um
Verlangsamung, Verarmung der Psychomotorik (Mimik, Gestik, Gang),
Antriebsminderung, Mangel an Initiative und Spontaneität, Merkstörung
und andere Gedächtnisstörungen, weitere kognitive Beeinträchtigungen,
depressive oder euphorische Gestimmtheit.
Schwere Ausprägungsgrade
nannte man bisher Demenz, heute werden alle hirnorganischen Psychosyndrome
so genannt. Früher unterschied man zwischen organischer Leistungsminderung
und organischer Wesensänderung (Persönlichkeitsveränderung), jedoch ist
eine scharfe Grenzziehung nicht möglich und auch nicht relevant für die
Beurteilung der Leistungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Schweregrade
und Ausprägungen einzelner Symptome sind sehr unterschiedlich. Meist ist
der Verlauf chronisch, zum Teil fortschreitend, zum Teil auch reversibel.
Es gibt leichte hirnorganische Psychosyndrome,
die sich auf die Leistungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges (und auch
im Übrigen auf die Lebensbewältigung) kaum auswirken. Schwere organische
Psychosyndrome schließen jedoch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen
aus.
3.10.3
Altersdemenz und Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse
Leitsätze
Wer unter einer ausgeprägten senilen oder präsenilen
Demenz oder unter einer schweren altersbedingten
Persönlichkeitsveränderung leidet, ist nicht in der Lage, den gestellten
Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu
werden.
Begründung
Der motorisierte Straßenverkehr stellt an die
menschliche Leistungs- und Belastungsfähigkeit besonders hohe
Anforderungen: Es kann darum durch die nachlassende organisch-psychische
Leistungsfähigkeit des Menschen im höheren Lebensalter zunehmend zu
Anpassungsschwierigkeiten kommen. Die Ursachen hierfür sind im
allgemeinen Leistungsrückgang zu sehen. Er hat stets eine organische
Grundlage, und er ist in schwerer Ausprägung krankhaft (insbesondere
Alzheimer-Demenz, andere Hirnatrophien, Multiinfarkt-Demenz bei
Arteriosklerose). Die Gefahren ergeben sich aus mangelnden sensorischen
Leistungen oder erheblichen Reaktionsleistungsschwächen, so dass es zu
Situationsverkennungen und Fehlreaktionen kommen kann. Verbinden sich mit
solchen Schwächen Persönlichkeitsveränderungen, wie erheblicher Mangel
an Einsicht und Kritik, dann entsteht die besonders gefahrenträchtige
Kombination von Leistungsschwächen und falscher Einschätzung des eigenen
Leistungsvermögens.
Die Beurteilung eines älteren Fahrerlaubnisinhabers
oder Fahrerlaubnisbewerbers muss allerdings berücksichtigen, dass gewisse
Leistungsminderungen bei allen Menschen im höheren Lebensalter zu
erwarten sind. Es müssen also ausgeprägte Leistungsmängel und schwere
Persönlichkeitsveränderungen im Einzelfall nachgewiesen werden. Dabei
kann die Beurteilung der Befunde in Grenzfällen bei älteren
Fahrerlaubnisinhabern anders erfolgen als bei älteren
Fahrerlaubnisbewerbern. So kann bei älteren Fahrerlaubnisinhabern - wenn
sie die Fahrerlaubnis schon in jüngeren Jahren erworben haben - damit
gerechnet werden, dass Verkehrserfahrungen und gewohnheitsmäßig
geprägte Bedienungshandlungen (Automationen) zur Beherrschung des
Fahrzeugs geringere Leistungsdefizite ausgleichen. In Zweifelsfällen kann
eine praktische Fahrprobe bei älteren Fahrerlaubnisinhabern zur Klärung
der Sachlage beitragen.
3.10.4 Affektive Psychosen
Leitsätze
Gruppe 1
Bei jeder sehr schweren Depression, die z. B. mit
- depressiv-wahnhaften,
- depressiv-stuporösen Symptomen oder mit
- akuter Suizidalität
einhergeht, und bei allen manischen Phasen sind die für
das Kraftfahren notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich
herabgesetzt, dass ein ernsthaftes Risiko des verkehrswidrigen Verhaltens
besteht. Nach Abklingen der manischen Phase und wenn die relevanten
Symptome einer sehr schweren Depression nicht mehr vorhanden sind und -
ggf. unter regelmäßig kontrollierter medikamentöser Prävention - mit
ihrem Wiederauftreten nicht mehr gerechnet werden muss, ist in der Regel
von einem angepassten Verhalten bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem
Kraftfahrzeug auszugehen. Auswirkungen der antidepressiven
Pharmakotherapie sind zu berücksichtigen, insbesondere in den ersten
Tagen nach rascher Dosissteigerung.
Wenn mehrere manische oder sehr schwere depressive Phasen
mit kurzen Intervallen eingetreten waren und deshalb der weitere Verlauf
nicht absehbar ist (besonders wenn keine Phasenprophylaxe erfolgt), ist
nicht von einem angepassten Verhalten bei Teilnahme am Straßenverkehr mit
einem Kraftfahrzeug auszugehen, auch wenn z. Zt. keine Störungen
nachweisbar sind.
Ein angepasstes Verhalten kann nur dann wieder angenommen
werden, wenn - ggf. durch eine medikamentöse Prävention - die
Krankheitsaktivität geringer geworden ist und mit einer Verlaufsform in
der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss. Dies muss
durch regelmäßige psychiatrische Kontrollen belegbar sein.
Die Begutachtungen können nur durch einen Facharzt für
Psychiatrie erfolgen.
Gruppe 2
Für Fahrer der Gruppe 2 ist Symptomfreiheit zu fordern.
Nach mehreren depressiven oder manischen Phasen ist in der Regel nicht von
einem angepassten Verhalten bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem
Kraftfahrzeug auszugehen.
Begründung
Affektive Psychosen verlaufen in abgesetzten, depressiven
(melancholischen) oder/und manischen Phasen, in denen emotionale
Funktionen, nicht aber Intelligenzfunktionen gestört sind. Hierdurch wird
im Falle depressiver Erkrankungen die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit
beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt, außer in den
oben genannten sehr schweren depressiven Phasen. In manischen Phasen ist
jedoch auch bei geringer Symptomausprägung mit Beeinträchtigungen der
Anpassungs- und Leistungsfähigkeit zu rechnen.
Krankheitsbild und Verlauf der affektiven Psychosen wurden
in den letzten Jahren durch Fortschritte der Therapie und Prävention
verändert. Durch die antidepressive Behandlung, insbesondere mit
antidepressiven Pharmaka, wird die depressive (melancholische) Symptomatik
wesentlich reduziert, und zum Teil wird die Zeitdauer der Phase
abgekürzt. Zudem können durch eine medikamentöse Prävention
(prophylaktische Langzeitbehandlung mit Lithium-Salzen oder Carbamazepin)
Wiedererkrankungen depressiver und manischer Art in der Mehrzahl
verhindert werden. Bei dieser Prophylaxe werden regelmäßig (zumindest
vierteljährliche) psychiatrische Beratungen (einschließlich
Blutspiegelbestimmungen) durchgeführt. Hierdurch werden auch die
Möglichkeiten der Frühdiagnose eventueller Wiedererkrankungen wesentlich
verbessert, was im Hinblick auf die sozialen Belange und auch ggf. auf die
Kontrolle bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nützlich ist.
3.10.5 Schizophrene Psychosen
Leitsätze
Die Voraussetzung zum sicheren Führen von
Kraftfahrzeugen beider Gruppen ist in akuten Stadien schizophrener
Episoden nicht gegeben.
Gruppe 1
Nach abgelaufener akuter Psychose kann die
Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 in der
Regel wieder gegeben sein, wenn keine Störungen (z. B. Wahn,
Halluzination, schwere kognitive Störung) mehr nachweisbar sind, die das
Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen. Bei der Behandlung mit
Psychopharmaka sind einerseits deren stabilisierende Wirkung, andererseits
die mögliche Beeinträchtigung psychischer Funktionen zu beachten.
Langzeitbehandlung schließt die positive Beurteilung nicht aus (siehe
Kapitel 3.12 Betäubungsmittel und Arzneimittel); in manchen Fällen ist
die Langzeitbehandlung hierfür
die Voraussetzung, wobei diese Behandlung durch
Bescheinigungen des behandelnden Facharztes für Psychiatrie dokumentiert
werden sollte.
Wenn mehrere psychotische Episoden aufgetreten sind
(sog. wellenförmiger Verlauf), sind im Hinblick auf mögliche
Wiedererkrankungen die Untersuchungen durch einen Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen zu
wiederholen.
Gruppe 2
Nach einer schizophrenen Erkrankung bleiben für Fahrer
der Gruppe 2 die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines
Kraftfahrzeuges in der Regel - abgesehen von besonders günstigen
Umständen - ausgeschlossen.
Begründung
Unter Schizophrenien fasst man eine Gruppe von
Psychosen mit unterschiedlichem Schweregrad, verschiedenartigen Syndromen
und uneinheitlichen Verläufen zusammen. Gemeinsam ist den Schizophrenien,
dass alle psychischen Funktionen beeinträchtigt sein können (nicht nur
das Denken), dass die Ich-Funktion (die psychische Einheit) in besonderer
Weise gestört (Desintegration) und die Realitätsbeziehungen
beeinträchtigt sein können.
Im Verlauf treten akute Erkrankungen auf, auch
wiederholt. Diese psychotischen Episoden können entweder ausheilen oder
in Teilremissionen (sog. soziale Remissionen) bzw. in Residualzustände
(Persönlichkeitsveränderungen) übergehen.
Schwere psychotische Krankheitserscheinungen können
das Realitätsurteil eines Menschen in so erheblichem Ausmaß
beeinträchtigen, dass selbst die Einschätzung normaler
Verkehrssituationen gestört wird. Schwere psychotische
Körpermissempfindungen können die Aufmerksamkeit absorbieren und die
Leistungsfähigkeit senken. Antriebsund Konzentrationsstörungen können
den situationsgerechten Einsatz der psycho-physischen Leistungsfähigkeit
mindern. Derartige psychotische Krankheitserscheinungen können also zu
Fehlleistungen führen und die allgemeine Leistungsfähigkeit unter das
notwendige Maß herabsetzen. In jedem Einzelfall muss - auch abhängig vom
Krankheitsstadium - die Bedeutung aller einzelnen Symptome für die
Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden.
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