|
3.12 Betäubungsmittel und Arzneimittel
3.12.1 Sucht (Abhängigkeit) und Intoxikationszustände
Leitsätze
Wer Betäubungsmittel im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ist
nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von
Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Dies gilt nicht, wenn
die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen
konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig)
Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten
Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu
werden. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe
Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden und
wenn keine Leistungsmängel vorliegen.
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist in der Lage,
den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider
Gruppen gerecht zu werden, wenn er Konsum und Fahren trennen kann, wenn
kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden
Stoffen und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein
Kontrollverlust vorliegen.
Wer von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, z. B.
Tranquilizer12, bestimmte Psychostimulanzien, verwandte
Verbindungen bzw. deren Kombinationen (Polytoxikomanie), abhängig ist,
wird den gestellten Anforderungen beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht
gerecht (zur Abhängigkeit wird auf die Definition in Kapitel 3.11.2
hingewiesen).
Wer, ohne abhängig zu sein, missbräuchlich oder
regelmäßig Stoffe der oben genannten Art zu sich nimmt, die die
körperlich-geistige (psychische) Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers
ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder die durch den
besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich seine
Leistungsfähigkeit oder seine Fähigkeit zu verantwortlichen
Entscheidungen (wie den Verzicht auf die motorisierte Verkehrsteilnahme)
vorübergehend beeinträchtigen können, ist nicht in der Lage, den
gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen
gerecht zu werden.
Sind die Voraussetzungen zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben
angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr
besteht. Bei Abhängigkeit ist in der Regel eine erfolgreiche
Entwöhnungsbehandlung zu fordern, die stationär oder im Rahmen anderer
Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann.
Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ist in der
Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen
nachzuweisen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten
Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen
Abständen). Zur Überprüfung der Angaben über angebliche
"Suchtstofffreiheit" können insbesondere bei einer Reihe von
Pharmaka und Betäubungsmitteln auch Haare in die Analytik einbezogen
werden (unter Umständen abschnittsweise).
Bei i.v.-Drogenabhängigen kann unter bestimmten
Umständen eine Substitutionsbehandlung mit Methadon indiziert sein. Wer
als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert wird, ist im Hinblick auf
eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der
Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nur in seltenen
Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere
Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u. a. eine
mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile
Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver
Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch
geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar)
während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und
Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der
Gesamtpersönlichkeit. Persönlichkeitsveränderungen können nicht nur
als reversible oder irreversible Folgen von Missbrauch und Abhängigkeit
zu werten sein, sondern ggf. auch als vorbestehende oder parallel
bestehende Störung, insbesondere auch im affektiven Bereich. In die
Begutachtung des Einzelfalles ist das Urteil der behandelnden Ärzte
einzubeziehen. Insoweit kommt in diesen Fällen neben den körperlichen
Befunden den Persönlichkeits-, Leistungs-, verhaltenspsychologischen und
den sozialpsychologischen Befunden erhebliche Bedeutung für die
Begründung von positiven Regelausnahmen zu.
Begründung
Menschen, die von einem oder mehreren der oben
genannten Stoffe abhängig sind, können für die Zeit der Wirkung eines
Giftstoffes oder sogar dauernd schwere körperlich-geistige (psychische)
und die Kraftfahrleistung beeinträchtigende Schäden erleiden. So können
als Folge des Missbrauchs oder der Abhängigkeit krankhafte
Persönlichkeitsveränderungen auftreten, insbesondere
Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit
und Reizbarkeit. Es kommt schließlich zur Entdifferenzierung und
Depravation der gesamten Persönlichkeit.
Bei einigen Drogen kann es sehr schnell zu schweren
Entzugssymptomen kommen, die innerhalb weniger Stunden nach der Einnahme
auftreten und die die Fahrtauglichkeit erheblich beeinträchtigen. Dies
gilt insbesondere für Heroin wegen der bekannten kurzen Halbwertzeit.
Außerdem kann die langdauernde Zufuhr größerer
Mengen dieser toxischen Stoffe zu Schädigungen des zentralen
Nervensystems führen.
Die besondere Rückfallgefahr bei der Abhängigkeit
rechtfertigt die Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Im
Allgemeinen wird man hierfür den Nachweis einer erfolgreichen
Entwöhnungsbehandlung verlangen müssen. Der Erfolg ist nicht schon bei
Abschluss der Entwöhnungsbehandlung zu erkennen, sondern erst nach Ablauf
des folgenden, besonders rezidivgefährdeten Jahres.
Es ist im Übrigen für die angemessene Begründung
einer positiven Verkehrsprognose wesentlich, dass zur positiven
Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde
ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten muss, der
es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die
notwendige Abstinenz einhält.
3.12.2 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln
Leitsätze
Bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderen Wirkungen
von Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines
Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen die
Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen nicht
gegeben.
Werden Krankheiten und Krankheitssymptome mit höheren
Dosen psychoaktiver Arzneimittel behandelt, so können unter Umständen
Auswirkungen auf das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erwartet werden,
und zwar unabhängig davon, ob das Grundleiden sich noch auf die
Anpassungs- und Leistungsfähigkeit eines Betroffenen auswirkt oder nicht.
Begründung
Die Beurteilung der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit
eines Kraftfahrers an die Erfordernisse beim Führen eines Kraftfahrzeuges
im Zusammenhang mit einer Arzneimittelbehandlung muss 'in jedem Falle sehr
differenziert gesehen werden. Vor allem ist zu beachten, dass eine ganze
Reihe Erkrankungen, die von sich aus die Voraussetzungen zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausschließen können, durch Arzneimittelbehandlung so
weit gebessert oder sogar geheilt werden, dass erst durch die Behandlung
die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder erreicht werden
können. Entscheidend für die Beurteilung ist aber, ob eine
Arzneimitteltherapie, insbesondere auch die Dauertherapie, zu schweren und
für das Führen von Kraftfahrzeugen wesentlichen Beeinträchtigungen der
psycho-physischen Leistungssysteme führt. Medikamentöse Behandlungen, in
deren Verlauf erhebliche unerwünschte Wirkungen wie Verlangsamung und
Konzentrationsstörungen auftreten, schließen die Eignung in jedem Falle
aus. Ob solche Intoxikationen vorliegen, wird vor allem dann zu prüfen
sein, wenn ein chronisches Grundleiden zu behandeln ist, das mit Schmerzen
oder starken "vegetativen" Beschwerden einhergeht (auch
chronische Kopfschmerzen, Trigeminusneuralgien, Phantomschmerzen,
Schlafstörungen usw.). Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang aber
nicht nur Schmerzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel (Tranquilizer),
Antikonvulsiva, Neuroleptika und Antidepressiva oder Antiallergika, bei
denen im Falle des Auftretens von Intoxikationserscheinungen qualitativ
vergleichbare Gefahrensymptome zu berücksichtigen sind, sondern auch
andere, zur Dauerbehandlung eingesetzte Stoffe mit anderen gefährlichen
Nebenwirkungen bzw. Intoxikationssymptomen (siehe Kapitel 3.10.4 Affektive
Psychosen und 3.10.5 Schizophrene Psychosen).
Die meisten Herz-Kreislauf-Erkrankungen benötigen eine
Langzeitbehandlung mit zum Teil sehr unterschiedlich wirkenden
Arzneimitteln. So sind besondere Umstände der Behandlung bei der
Eignungsbeurteilung eines Herz-Kreislauf-Kranken zu berücksichtigen. Hier
sei lediglich noch auf die am häufigsten vorkommenden Gefahrenlagen
hingewiesen:
Antikoagulantien führen zu einer Verzögerung der
Blutgerinnung und bringen die Gefahr akuter Blutungen mit sich. Eine
sorgfältige ärztliche Überwachung bei Behandlung mit Antikoagulantien
ist demnach bei Fahrerlaubnisinhabern erforderlich. Sie sollte durch ein
entsprechendes ärztliches Attest in angemessenen Abständen bestätigt
werden.
Die Arzneimittel der Digitalisgruppe können
gelegentlich zu bedrohlichen Rhythmusstörungen führen. Seltener kann es
zu Sehstörungen und akuten psychischen Störungen bei älteren Menschen
kommen. Auch in diesen Fällen sind also die regelmäßige ärztliche
Überwachung und ihr Nachweis in angemessenen, im Einzelfall
festzulegenden Zeitabständen erforderlich.
Antihypertonika verursachen als Nebenwirkung bei zu
starker Senkung des Blutdrucks Schwindel- und Ohnmachtsneigung.
Allgemein ist bei der Behandlung mit Arzneimitteln in
der Initialphase eine besonders sorgfältige ärztliche Überwachung
notwendig. Aber auch später muss die ärztliche Führung der Therapie
sichergestellt und je nach Fall in angemessenen Zeitabständen
nachgewiesen werden.
------------------------
12
Was die Tranquilizer angeht, ist
zu unterscheiden: einerseits der eigentliche Missbrauch mit der Gefahr von
Abhängigkeit (höhere Dosen, steigende Dosis, Einnahme regelmäßig auch
am Tage), andererseits der regelmäßige abendliche Gebrauch kleiner
Mengen. Letzterer führt zwar in der Regel nicht zur Fahrunsicherheit,
kann aber zu Abhängigkeit führen, da bereits nach einigen Monaten der
Einnahme selbst kleiner Mengen eine Abhängigkeit (low dose dependence)
eintreten kann, erkennbar an eindeutigen Entziehungssymptomen.
|