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Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung

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3.13 Intellektuelle Leistungseinschränkungen

Leitsätze

Gruppe 1

Wer in seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, ist in der Regel nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

Andere bzw. ältere Bezeichnungen für derartige Beeinträchtigungen sind "lntelligenzstörungen", "geistige Behinderungen" oder"Oligophrenie".

Anknüpfungstatsachen, die darauf hindeuten, dass die Kraftfahrereignung wegen intellektueller Minderleistung ausgeschlossen oder zumindest in Zweifel zu ziehen ist, sind

a) Verhaltensweisen, die zeigen, dass klar erkennbare Gefahren oder erhebliche persönliche Nachteile, deren Eintreten durchaus wahrscheinlich war, nicht erkannt werden,

b) Auffälligkeiten durch extrem desorientiertes Fahrverhalten bzw. Nichterkennen oder Fehldeutung einer Verkehrssituation.

Andere Ursachen für die genannten Anknüpfungstatsachen sind auszuschließen, z. B.:

eine stark erhöhte Risikobereitschaft (zu a),

Fehlleistungen im Sinne einer zeitweilig fehlenden Konzentration auf die Verkehrssituation oder einer falschen Einschätzung der zeit-räumlichen Verhältnisse (zu a und b),

der Einfluss situativer Faktoren, z. B. irritierendes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, vorübergehende Unpässlichkeit (zu a und b),

körperliche, z. B. sinnesphysiologische Beeinträchtigungen,

Alzheimer Krankheit oder senile Demenz,

Psychosen,

Alkohol und Drogen.

Die Feststellung unzureichender intellektueller Voraussetzungen (Intelligenzbeeinträchtigungen) zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich in der Regel erst nach einem entsprechenden Ergebnis der Leistungsüberprüfung, ggf. unter Einbeziehung einer Fahrprobe, treffen.

Eignungsausschließende intellektuelle Leistungseinschränkungen sind nicht gegeben, wenn der IQ (Intelligenzquotient) über 70 in einem entsprechenden intelligenztest liegt (z. B. HAWIE-R).

Eine intellektuelle Leistungseinschränkung kann durch ein ausgeprägtes Risikobewusstsein und durch eine sicherheitsbetonte Grundhaltung, die in einer langjährigen Fahrpraxis erworben wurde, kompensiert werden. Die psychischen Leistungen müssen aber mindestens den Prozentrang von 16 in den eingesetzten Tests erreichen.

Gruppe 2

Die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind, müssen besonders berücksichtigt werden.

Taxi- und Busfahrer sollten einen IQ von mindestens 85 aufweisen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beobachtung des Fahrverhaltens.

Begründung

Es hat sich gezeigt, dass der Intelligenzquotient innerhalb eines sehr breiten Spielraums nicht als alleinentscheidendes Kriterium gelten kann und keine alleinentscheidende Bedeutung für die Leistungsfähigkeit beim Führen von Kraftfahrzeugen hat.

Andererseits kann auch ein Eignungsmangel bei einem höheren IQ vorliegen, wenn bestimmte Teilbereiche der Intelligenz, die Auswirkungen auf die sichere Verkehrsteilnahme haben, nicht ausreichend entwickelt sind.

Um so wichtiger für die Prognose des Verkehrsverhaltens ist die ganzheitliche Betrachtung der Persönlichkeit unter Einbeziehung der psychischen Leistungsfähigkeit, aber auch der affektiven, emotionalen und motivationalen Einflussgrößen.

Die Einbeziehung medizinischer, insbesondere neurologischer und psychiatrischer Befunde kann insofern beurteilungsrelevant sein, als sich aus den Entstehungsbedingungen Folgerungen für die Behandelbarkeit und damit möglicherweise für die Prognose der Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit ergeben.

Abgesehen von dem quantifizierbaren Resultat muss aus dem psychologischen Teil der Untersuchung bei Berücksichtigung aller verwertbaren Informationen ableitbar sein, dass das allgemeine Verständnis für einfache soziale, aber auch physikalische Zusammenhänge (z. B. die Bedeutung einer regennassen Fahrbahn) eine regelgerechte Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ermöglicht.

Wenn früheres verkehrsgefährdendes Verhalten als Kraftfahrer nach dem Ergebnis der medizinischpsychologischen Untersuchung in der Tat auf intellektuelle Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, sind bei der Prüfung der o. a. Feststellungen in "Grenzfällen" strenge Maßstäbe anzulegen, weil sich aus der Tatsache der Auffälligkeit(en) fehlende oder nur begrenzte Kompensationsmöglichkeiten ableiten lassen.


Stand:
März 2000

 

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