Zu

Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung

Zu

 

3.17 Fahrgastbeförderung

Nach Anlage 5 Nr. 2 FeV müssen sich Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, Dl E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einer Prüfung der psychischen Leistungsfähigkeit unterziehen. Der Nachweis ist zu führen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Hinsichtlich der Anforderungen wird verwiesen auf Kapitel 2.5 Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit (Gruppe 2).


Stand:
März 2000

 

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