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Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung |
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3.18 Ausnahmen vom Mindestalter Leitsätze Wer das nach § 2 Abs. 2 StVG erforderliche und in § 10 Abs. 1 FeV für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat, darf Kraftfahrzeuge dieser Klasse nicht führen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in besonderen Härtefällen Ausnahmen von den festgelegten Regelungen - ggf. unter Auflagen, z. B. Fahrten nur auf dem Weg zwischen Wohnung und Schule, Nichtüberschreiten einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit, oder Beschränkungen, z. B. nur für landwirtschaftliche Zugmaschinen - zulassen, oder im Rahmen einer Berufskraftfahrerausbildung. In diesen Fällen sind Ausnahmen nur zulässig, wenn der Bewerber körperliche und geistige (psychische) Voraussetzungen besitzt, die ihn bereits vor Erreichen des Mindestalters als ausreichend gereift zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse erscheinen lassen. Die vorzeitige Erteilung einer Fahrerlaubnis vor Erreichen des Mindestalters kann nur befürwortet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es liegen keine eignungsausschließenden oder die Eignung erheblich einschränkenden verkehrsmedizinisch und/oder verkehrspsychologisch relevanten Mängel vor. b) Die psychische Leistungsfähigkeit entspricht 'im Wesentlichen der Gesamtnorm. Davon ist auszugehen, wenn die in Kapitel 2.5 (Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit) formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere sollen die Leistungsverläufe stabil sein und die Leistungen ausgewogen, z. B. zwischen Tempo- und Sorgfaltsleistung. c) Es fehlen Anzeichen für eine intellektuelle Minderleistung. Sollten sich aus dem Leistungsbild in den Verfahren zur Überprüfung der für den Kraftfahrer wichtigen psychischen Funktionen, aus Verhaltensbeobachtungen oder aus dem bisherigen schulischen Werdegang Zweifel ergeben, sind die intellektuellen Voraussetzungen gemäß Kapitel 3.13 (Intellektuelle Leistungseinschränkungen) zu prüfen. d) Aus der bisherigen Entwicklung sowie aus der gegenwärtigen Lebenssituation (Bedingungen des Wohnsitzes, schulische bzw. berufliche Situation, soziale Beziehungen, Freizeitgestaltung, bisheriges Verhalten als Verkehrsteilnehmer) sind keine Risikofaktoren ableitbar. e) Mittel- oder langfristige realistische Zielsetzungen in der Lebensplanung sind entsprechend dem Entwicklungsstand eines Heranwachsenden, wenn auch eventuell nur grob oder vage, erkennbar. f) Einsicht in die Notwendigkeit sozialer Normen ist vorhanden, ebenso die Bereitschaft zu ihrer Einhaltung. g) Der Betroffene sieht sich dem Ziel, das mit der vorzeitigen Aufnahme der Fahrtätigkeit erreicht werden soll, verpflichtet, und es gehört zu seiner Lebensplanung. h) Auch für den Fall einer körperlichen Reifeverzögerung findet sich dafür im psychologischen Bereich keine Entsprechung. Begründung Die physische wie auch die psychische Entwicklung des Menschen verläuft nicht mit einer einheitlichen Geschwindigkeit oder Kontinuität. Daher entspricht auch beim jugendlichen, heranwachsenden Menschen der zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellende Entwicklungsstand keineswegs immer dem kalendarischen Alter Die Festsetzung eines gesetzlichen Mindestalters kann sich also nicht am Einzelfall, sondern nur an einer Norm orientieren, von der es mehr oder weniger starke Abweichungen, z. B. im Sinne einer Reifeverzögerung oder einer Reifebeschleunigung, gibt. Die Einzelfallprüfung ist dann erforderlich, wenn jemand die Ausnahme von der Norm im Sinne einer vorzeitigen Erteilung einer Fahrerlaubnis wünscht. Während nach Erreichen des gesetzlichen Mindestalters ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis einen normgerechten Entwicklungsstand oder eine normgerechte Leistungsausstattung nicht nachzuweisen hat, muss ihm, wenn es um eine Ausnahmeregelung geht, dieser Nachweis abverlangt werden. Insofern ist es auch mit der Einzelfallgerechtigkeit durchaus vereinbar, wenn einem Bewerber etwa aufgrund einer unzureichenden Leistungsausstattung eine vorzeitige Erteilung verwehrt wird, obgleich die Leistungsfähigkeit nach Erreichen des Mindestalters üblicherweise nicht geprüft wird. |
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