Zu

Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung

Zu

 

3.2.1   Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit

Leitsätze

Wer unter beidseitiger Gehörlosigkeit oder hochgradiger Schwerhörigkeit leidet, ist nicht in der Lage, den Anforderungen gerecht zu werden, die beim Führen eines Kraftfahrzeuges verlangt werden, das der Personenbeförderung gemäß § 11 Abs. 1 (Klasse D oder D1) und § 48 FeV (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) dient.

Zum Führen von anderen Kraftfahrzeugen der Grup­pe 2 ist bei beidseitiger Gehörlosigkeit oder hoch­gradiger Schwerhörigkeit nur der in der Lage, den gestellten Anforderungen gerecht zu werden, der eine Bewährung in dreijähriger Fahrpraxis mit einem Kraftfahrzeug der Klasse B nachgewiesen hat.

Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig und ebenso hochgradige Schwerhörigkeit einseitig oder beidseitig ergeben eine Beeinträchtigung der Leistung beim Führen eines Kraftfahrzeuges, wenn gleichzeitig schwerwiegende Mängel, insbesondere Sehstörungen, Störungen des Gleichgewichts oder intellektuelle Leistungseinschränkungen vorliegen.

Darum müssen bei Verdacht auf zusätzliche und komplizierende Mängel HNO-ärztliche und wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlich machen medizinisch-psychologische Untersuchungen durchgeführt werden.

Hochgradige Schwerhörigkeit liegt dann vor, wenn ein Hörverlust von 60 % und mehr nachgewiesen ist.

Der prozentuale Hörverlust ist zu bestimmen anhand der Tabelle nach ROESER (1973) aus der Luftleitungskurve des Tonaudiogramms, ausgehend von den Hörverlusten in dB bei 1000 und 3000 Hz bei Prüfung im schallisolierten Raum.

Für Träger von Hörgeräten ist das ohne Hörhilfen ermittelte Audiometrieergebnis maßgebend, da eine Hörverbesserung durch Hörhilfen keine ausreichende Kompensation hochgradiger Schwerhörigkeit bewirken kann gegenüber den Anforderungen, die an Kraftfahrzeugführer der Gruppe 2 gestellt werden müssen.

Begründung

Der Hinweis, dass bei der Bestimmung des Hörverlustes von der Tonaudiometrie ausgegangen werden muss, erscheint dringend notwendig, da heute überwiegend, so auch bei der Begutachtung im Rahmen des Schwerbehindertenrechts, vom Sprachverständnis/von der Sprachaudiometrie ausgegangen wird, die für die Anforderungen an das Hörvermögen im Straßenverkehr nicht ausschlaggebend sein können.

Es ergeben sich bei der Gehörlosigkeit oder hochgradigen Schwerhörigkeit für die Fahrerlaubnisgruppe 1 keine besonderen Gefahrenlagen, wenn nicht weitere erhebliche Einschränkungen der Sinnestätigkeit oder grobe intellektuelle Schwächen die gesamte Leistungs- und Belastungsfähigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers unter das erforderliche Maß herabsetzen.


Stand:
März 2000

 

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