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3.2 Hörvermögen
3.2.1 Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit
Leitsätze
Wer unter beidseitiger Gehörlosigkeit oder
hochgradiger Schwerhörigkeit leidet, ist nicht in der Lage, den
Anforderungen gerecht zu werden, die beim Führen eines Kraftfahrzeuges
verlangt werden, das der Personenbeförderung gemäß § 11 Abs. 1 (Klasse
D oder D1) und § 48 FeV (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) dient.
Zum Führen von anderen Kraftfahrzeugen der Gruppe 2
ist bei beidseitiger Gehörlosigkeit oder hochgradiger Schwerhörigkeit
nur der in der Lage, den gestellten Anforderungen gerecht zu werden, der
eine Bewährung in dreijähriger Fahrpraxis mit einem Kraftfahrzeug der
Klasse B nachgewiesen hat.
Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig und ebenso
hochgradige Schwerhörigkeit einseitig oder beidseitig ergeben eine
Beeinträchtigung der Leistung beim Führen eines Kraftfahrzeuges, wenn
gleichzeitig schwerwiegende Mängel, insbesondere Sehstörungen,
Störungen des Gleichgewichts oder intellektuelle
Leistungseinschränkungen vorliegen.
Darum müssen bei Verdacht auf zusätzliche und
komplizierende Mängel HNO-ärztliche und wenn Besonderheiten im
Einzelfall dies erforderlich machen medizinisch-psychologische
Untersuchungen durchgeführt werden.
Hochgradige Schwerhörigkeit liegt dann vor, wenn ein
Hörverlust von 60 % und mehr nachgewiesen ist.
Der prozentuale Hörverlust ist zu bestimmen anhand der
Tabelle nach ROESER (1973) aus der Luftleitungskurve des Tonaudiogramms,
ausgehend von den Hörverlusten in dB bei 1000 und 3000 Hz bei Prüfung im
schallisolierten Raum.
Für Träger von Hörgeräten ist das ohne Hörhilfen
ermittelte Audiometrieergebnis maßgebend, da eine Hörverbesserung durch
Hörhilfen keine ausreichende Kompensation hochgradiger Schwerhörigkeit
bewirken kann gegenüber den Anforderungen, die an Kraftfahrzeugführer
der Gruppe 2 gestellt werden müssen.
Begründung
Der Hinweis, dass bei der Bestimmung des Hörverlustes
von der Tonaudiometrie ausgegangen werden muss, erscheint dringend
notwendig, da heute überwiegend, so auch bei der Begutachtung im Rahmen
des Schwerbehindertenrechts, vom Sprachverständnis/von der
Sprachaudiometrie ausgegangen wird, die für die Anforderungen an das
Hörvermögen im Straßenverkehr nicht ausschlaggebend sein können.
Es ergeben sich bei der Gehörlosigkeit oder
hochgradigen Schwerhörigkeit für die Fahrerlaubnisgruppe 1 keine
besonderen Gefahrenlagen, wenn nicht weitere erhebliche Einschränkungen
der Sinnestätigkeit oder grobe intellektuelle Schwächen die gesamte
Leistungs- und Belastungsfähigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers oder
Fahrerlaubnisbewerbers unter das erforderliche Maß herabsetzen.
3.2.2 Störungen des Gleichgewichts
Leitsätze
Wer unter ständigen oder anfallsweise auftretenden
Störungen des Gleichgewichts leidet, ist nicht in der Lage, den
gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen
gerecht zu werden.
Fehlen subjektive Erscheinungen oder spontane bzw.
Provokationssymptome, die auf das Vorliegen solcher Erscheinungen
schließen lassen, so bedeuten positive Befunde bei der experimentellen
Prüfung (rotatorische und kalorische Vestibularisprüfungen) zumindest
eine Störung des Gleichgewichts unter erschwerten Bedingungen (Fahren
einspuriger Kraftfahrzeuge!).
Begründung
Eine besondere
Gefahrenlage entsteht bei Störungen des Gleichgewichts, die spontan oder
unter besonderen Belastungen
(Provokationen) auftreten. Sie führen mit oder ohne Schwindelsymptome zu
Störungen der Orientierung über die Körperstellung bzw. Körperlage im Raum oder zu groben Störungen der
Richtungskontrolle für Fremd- und Eigenbewegungen. Solche
Orientierungsschwächen können bei bestimmten Leiden, die häufig oder
gelegentlich mit Schwindelerscheinungen verbunden sind (Menieresche
Krankheit, chronische Otitiden mit Labyrinthfisteln, Labyrinthlues etc.),
jederzeit plötzlich und für
den Kranken unvorhersehbar auftreten. Es entstehen also Gefahren, die
denen entsprechen, wie sie bei Erkrankungen mit
plötzlich auftretenden Bewusstseinsstörungen vorkommen.
Fehlen bei
Störungen des Gleichgewichtssinnes subjektive Erscheinungen oder
Provokationssymptome, so verringert sich die Gefahr ganz erheblich. Im
gewöhnlichen Lebens- und Leistungsbereich werden Menschen mit lediglich
positiven Befunden bei der experimentellen Prüfung (rotatorische und
kalorische Vestibularisprüfung) im Allgemeinen unauffällig sein. Dennoch
ist die Leistungsfähigkeit des Gleichgewichtssinnes herabgesetzt; wie
sich unter erschwerten Bedingungen bei Gleichgewichts- untersuchungen, z. B.
mit geschlossenen Augen oder auf dem Wackelbrett, leicht nachweisen
lässt. Sofern also mit erschwerten Leistungsanforderungen im
Straßenverkehr zu rechnen ist, können auch Störungen des Gleichgewichts
auftreten (z. B. Fahren einspuriger Fahrzeuge bei Nacht u.ä.). Die
Beurteilung wird unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage nur im
Einzelfall erfolgen können.
Bei Bewerbern
um die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 sollte die vollständige Beherrschung
von Fahrzeugen der Klasse B und Verkehrserfahrung vorausgesetzt werden.
Man muss davon ausgehen, wenn Bewerber um die Fahrerlaubnisgruppe 2
Berufskraftfahrer werden wollen, dass sie sich durch Tages- und
Nachtfahrten vielen Gefahren aussetzen, dass die Kontrolle über einen
störungsfreien Lauf der Maschine zumindest eingeschränkt ist und dass
wegen all dieser Gründe die speziellen Kompensationsleistungen zur
sicheren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr über die Einstellung
des optischen Systems voll entwickelt sein sollten, bevor die Bewerber
diese Belastungen übernehmen.
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