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Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung

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3.9.2 Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie

Leitsätze:

Wer

-   unter myopathischem Muskelschwund,
-   an myasthenischem Syndrom,6
-   an myotonischem Syndrom7 oder
-   an neuropathischen Schädigungen;

leidet, die zu einer relevanten Beeinträchtigung der motorischen Funktionen führen, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden.

Kraft und Ausmaß wiederholt ausgeführter Bewegungen lassen rasch nach bis zur völligen Bewegungsunfähigkeit, also krankhaft gesteigerte Ermüdbarkeit der Muskulatur, lokalisiert oder generalisiert.

Bei oder nach jedem energisch durchgeführten Bewegungsversuch kommt es zu einer Steifigkeit der Muskeln, die eine starke Verlangsamung der verlangten Bewegung (etwa Öffnen und Schließen der Faust) oder der ersten nachfolgenden Bewegungen zur Folge haben. Nach Wiederholung der gleichen Bewegung lösen sich die anfänglichen Spannungen allmählich, und der Bewegungsablauf wird normal.

Die Annahme, dass ein Betroffener den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht werde, kann nur im Einzelfall und abhängig vom Ausprägungsgrad der Störungen durch eine nervenärztliche/neurologische Untersuchung nachgewiesen werden.

Für periodische Lähmungen muss der Nachweis geführt werden, dass die Lähmungsanfälle nicht mehr bestehen, oder dass es sich um ein Krankheitsbild mit langsam einsetzenden und damit von den Betroffenen zunächst kontrollierbaren Lähmungserscheinungen handelt.

Bei schweren Formen anderer Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie wird im Allgemeinen eine erfolgreiche Behandlung vorauszusetzen sein, bevor die Annahme, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen zur Anforderungsbewältigung beim Führen eines Kraftfahrzeuges ausreichend sein wird, zu begründen ist. Wird diese Leistungsfähigkeit positiv beurteilt, so sind Nachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich.

Begründung

Bei periodischen Lähmungen ergibt sich eine Ge­fahrenlage, die, im Hinblick auf die plötzlich auftretende Aktionsunfähigkeit, derjenigen bei Anfallskranken in gewisser Weise vergleichbar ist.

Die funktionellen Myopathien mit episodischen belastungsunabhängigen (paroxysmale Lähmung, episodische Adynamie) und belastungsabhängigen Störungen haben aber vielfältige Bedingungen und sind therapeutisch unterschiedlich beeinflussbar.
Jeder Einzelfall muss daher - meist klinisch - untersucht und beurteilt werden. Polyneuropathien sind häufig alkoholtoxischer Genese (siehe Kapitel 3.11 Alkohol).

Bei neurogenen Myatrophien und bei dystrophischem Muskelschwund ist die Beurteilung von Verlauf und Ausprägungsgrad des einzelnen Krankheitsfalles abhängig zu machen. Deswegen sind Nachuntersuchungen erforderlich. Die Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Betroffenen zur Anforderungsbewältigung beim Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ausreichend sein wird, wird sich im Allgemeinen bei diesen Erkrankungen kaum ergeben, da es auch für die Betroffenen selbst evident ist, dass sie den Belastungen, die bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit diesen Fahrzeugklassen auftreten, nicht gewachsen sind.


Stand:
März 2000

 

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