3.9.6 - Epileptische Anfälle und Epilepsien
Leitsätze
Wer epileptische Anfälle erleidet, ist nicht in der Lage, den Anforderungen
zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Gruppen gerecht zu werden,
solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht.
Grundsätzlich gilt dies auch für andere anfallsartig auftretende
Störungen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der
Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen, z.B. für Synkopen
oder psychogene Anfälle. Die weiterführende Beurteilung der
Fahreignung unterliegt dann anderen Kriterien als denjenigen, die bei
epileptischen Anfällen
angewendet werden.
Zur Beurteilung der Kraftfahreignung bei Menschen mit epileptischen Anfällen
bzw. Epilepsien müssen auch mögliche assoziierte körperliche
oder psychische Störungen berücksichtigt werden, falls notwendig
auch durch Konsultation weiterer Fachdisziplinen. Besteht eine antiepileptische
medikamentöse Behandlung (dies ist nur für Gruppe 1 von praktischer
Relevanz), so darf die Fahrtüchtigkeit hierdurch nicht herabgesetzt
werden. Dies ist auch bei einem Präparatwechsel oder einem Substanzwechsel
zu beachten.
Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Führerscheingruppe sind eine fachneurologische
Untersuchung sowie fachneurologische Kontrolluntersuchungen in zunächst
jährlichen Abständen erforderlich. Im Verlauf (etwa bei einer
langjährigen Anfallsfreiheit) kann das Intervall zwischen den Untersuchungen
verlängert werden .
Gruppe 1
Erstmaliger Anfall
Nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall kann die Kraftfahreignung
nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder
bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und
Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko
im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat.
Sofern der Anfall an eine plausible anfallsauslösende Bedingung wie
z.B. ausgeprägter Schlafentzug oder akute Erkrankungen (beispielsweise
hohes Fieber, prokonvulsiv wirkende Medikamente, akute Erkrankungen des
Gehirns oder Stoffwechselstörungen) geknüpft war (sog . provozierter
oder akuter symptomatischer Anfall) und wenn diese Bedingungen nicht mehr
gegeben sind, kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen
Beobachtungszeit von 3 Monaten wieder bejaht werden. Ausdrücklich
hingewiesen wird auf die häufige Koinzidenz einer durch Schlafmangel
induzierten Manifestation eines ersten Grand Mal bei idiopathischer Disposition
zu Epilepsie. Die idiopathische Disposition muss daher auch mittels EEG
angemessen ausführlich evaluiert werden, bevor bei fehlendem Hinweis
eine nur 3-monatige Fahrpause ausgesprochen wird.
Die minimal 3-monatige Anfallsfreiheit gilt auch bei epileptischen Anfällen,
die in der ersten Woche nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem
neurochirurgischen Eingriff -jeweils ohne Hinweise auf eine strukturelle
Hirnschädigung -aufgetreten waren. Bei provozierten Anfällen
im Rahmen eines schädlichen Gebrauchs oder einer Abhän50
gigkeit von psychotropen Substanzen ist eine zusätzliche Begutachtung
durch die dafür zuständige Fachdisziplin erforderlich.
Epilepsien
Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen)
ist eine mindestens 1-jährige Anfallsfreiheit die Voraussetzung für
das Erlangen der Kraftfahreignung. Das Elektroenzephalogramm (EEG) muss
dabei nicht zwangsläufig frei von epilepsietypischen Potenzialen
sein. Bei einjähriger Anfallsfreiheit nach epilepsiechirurgischen
Eingriffen sind darüber hinaus mögliche operationsbedingte fahrrelevante
Funktionsstörungen zu beachten.
Persistierende Anfälle ohne zwangsläufige Einschränkung
der Kraftfahreignung
Die geforderte Anfallsfreiheit als Grundlage der Fahreignung kann entfallen
bei:
- ausschließlich
an den Schlaf gebundenen Anfällen nach mindestens 3-jähriger
Beobachtungszeit (erforderliche Bindung an den Schlaf und nicht notwendigerweise
an die Nacht).
- einfach fokalen Anfällen, die ohne Bewusstseinsstörung und
ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung für das
Führen eines Kraftfahrzeugs einhergehen und bei denen nach mindestens
1-jähriger Beobachtungszeit keine fahrrelevante Ausdehnung der
Anfallssymptomatik und kein Übergang zu komplexfokalen oder sekundär
generalisierten Anfällen erkennbar wurden. Dies muss durch Fremdbeobachtung
gesichert sein und darf sich nicht allein auf die Angaben des Patienten
stützen.
Anfallsrezidiv
bei bestehender Fahreignung
Kommt es nach langjährigem anfallsfreien Verlauf zu einem "sporadischen"
Anfall (oder mehreren Anfällen innerhalb von 24 Stunden), so kann
die Kraftfahreignung schon nach einer Fahrpause von 6 Monaten wieder bejaht
werden, sofern die fachneurologische Abklärung keine relevanten Aspekte
ergibt, die ein erhöhtes Rezidivrisiko und damit eine Fahrpause von
1 Jahr bedingen. Lassen sich in einer solchen Situation relevante Provokationsfaktoren
eruieren, die in Zukunft gemieden oder verhindert werden, so kann die
Fahrpause auf 3 Monate verkürzt werden.
Beendigung
einer antiepileptischen Therapie.
Bei schrittweiser
Beendigung einer antiepileptischen Therapie bei einem Menschen, der aktuell
fahrgeeignet ist, ist die Kraftfahreignung für die Dauer der Reduzierung
des letzten Medikamentes sowie für die ersten 3 Monate ohne medikamentöse
Therapie nicht gegeben. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen
möglich (z. B. insgesamt wenige Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit
niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung).
Gruppe 2
Generell gilt, dass die Fahreignung für die Gruppe 2 nur dann erteilt
werden darf, wenn der Betroffene keine Antiepileptika einnimmt.
Erstmaliger Anfall
Nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall kann die Kraftfahreignung
nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 2 Jahren wieder
bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und
Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko
im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat.
Sofern der
Anfall an eine plausible anfallsauslösende Bedingung wie z.B. ausgeprägter
Schlafentzug oder akute Erkrankungen (beispielsweise hohes Fieber, prokonvulsiv
wirkende Medikamente, akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselstörungen)
geknüpft war (sog. provozierter oder akuter symptomatischer Anfall)
und wenn diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraftfahreignung
nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder
bejaht werden. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die häufige
Koinzidenz einer durch Schlafmangel induzierten Manifestation eines ersten
Grand Mal bei idiopathischer Disposition zu Epilepsie. Die idiopathische
Disposition muss daher auch mittels EEG angemessen ausführlich evaluiert
werden , bevor bei fehlendem Hinweis eine nur 6-monatige Fahrpause ausgesprochen
wird.
Die minimal
6-monatige Anfallsfreiheit gilt auch bei epileptischen Anfällen,
die in der ersten Woche nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem
neurochirurgischen Eingriff -jeweils ohne Hinweise auf eine morphologische
Hirnschädigung -aufgetreten waren . Bei provozierten Anfällen
im Rahmen eines schädlichen Gebrauchs oder einer Abhängigkeit
von psychotropen Substanzen ist eine zusätzliche Begutachtung durch
die dafür zuständigen Fachärzte erforderlich.
Epilepsien
Wird die
Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen
oder Hinweisen auf ein erhöhtes Rezidivrisiko nach einem ersten Anfall),
bleibt die Kraftfahreignung dauerhaft ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt
eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung.
Um dies zu beurteilen bedarf es einer fachneurologischen Untersuchung.
Tabellarische
Übersicht (zu Einzelheiten siehe Text)
...
Begründung
Epilepsien
sind komplexe Erkrankungen des Gehirns mit dem Leitsymptom epileptischer
Anfälle. Diese gehen häufig mit Störungen des Bewusstseins
und der Motorik einher, treten in aller Regel spontan, plötzlich
und unvorhersehbar auf und können willentlich nicht unterdrückt
werden . Hierdurch ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, jederzeit
ein Kraftfahrzeug sicher führen zu können.
Ob eine
verkehrsmedizinisch relevante Gefährdung durch eine Epilepsie besteht,
ist vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Empfehlungen stets
im Einzelfall zu klären. Spezifische und neue Erkenntnisse zum Verlauf
und der Therapie von Epilepsien sind dabei für die Beurteilung des
einzelnen Patienten zu berücksichtigen.
Nach §
2 der Fahrerlaubnisverordnung haben die Kraftfahrer dafür Sorge zu
tragen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden, wenn
sie sich infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht sicher
im Verkehr bewegen können. Der Betroffene ist aufgefordert, den Verlauf
seiner Erkrankung zu belegen. Die alleinige Angabe einer anfallsfreien
Periode ist nicht per se ausreichend, fachärztliche Kontrolluntersuchungen
sollten in angemessener Weise vorliegen, um den Krankheitsverlauf und
das Rezidivrisiko fundiert beurteilen zu können.
Zu beachten
ist, dass auch die antiepileptische Medikation im Einzelfall negative
Einflüsse auf die Fahrtüchtigkeit haben kann.
Die Voraussetzung
zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 sind strenger aufgrund des
höheren Risikos anfallsbedingter Unfälle (längere Lenkzeiten)
sowie der möglichen Unfallschwere.
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