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Stand 19.03.2008
Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
(1) Wer Personen
ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
nach
§ 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis.
Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich
in den Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder),
CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
BE erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach §
9a. Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach
Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über
den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1).
(2) Die Fahrlehrerlaubnis
der Klasse A berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern,
welche die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse für Krafträder
erwerben wollen. Die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE berechtigt auch zur Ausbildung von
Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse S oder die
Fahrlehrerlaubnis zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 32 km/h erwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
CE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die
Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 32 km/h erwerben wollen.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis
berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des
theoretischen Unterrichts.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis
darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder
im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber
einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des §
30 Abs.1 gilt die
Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat,
als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach
§ 2a Abs. 1 Satz 2
darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von
Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
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