§ 1 Fahrlehrergesetz 

Zu § 2 FahrlG

 

Stand 19.03.2008

Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach
§ 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach § 9a. Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach
Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1).

(2) Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern,
welche die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse für Krafträder erwerben wollen. Die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse S oder die Fahrlehrerlaubnis zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h erwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h erwerben wollen.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des
theoretischen Unterrichts.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder
im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber
einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 30 Abs.1 gilt die
Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

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