| |
Stand 19.03.2008
Inhalt
der Registrierung
(1)
Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§
48 des Straßenverkehrsgesetzes) werden
bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern
von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung
einer Fahrlehrerlaubnis, deren Datum, gegebenenfalls
eine Befristung sowie die erteilende Behörde
gespeichert.
(2)
Im Verkehrszentralregister (§
28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden
gespeichert:
- 1.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaubnis
wegen nicht bestandener Prüfung oder
wegen geistiger oder körperlicher Mängel,
2. unanfechtbare oder sofort vollziehbare
Widerrufe und Rücknahmen einer Fahrlehrerlaubnis,
3. das Ruhen oder Erlöschen
der Fahrlehrerlaubnis,
4. Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis,
5. Rücknahmen eines Antrages
auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach
nicht bestandener Prüfung,
6. rechtskräftige Entscheidungen
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §
36 Abs. 1, wenn gegen den Betroffenen eine
Geldbuße von mindestens hundertfünfzig
Euro festgesetzt worden ist,
7. unanfechtbare Versagungen oder
sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte
sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.
Unberührt
bleiben die Eintragungen nach §
28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.
(3)
In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen,
soweit die örtliche Zuständigkeit nach
§
32 gegeben ist, gespeichert werden:
- 1.
Fahrlehrerlaubnisse,
- 2.
Seminarerlaubnisse,
- 3.
Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit
zu einer Gemeinschaftsfahrschule,
- 4.
Zweigstellenerlaubnisse,
- 5.
Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,
- 6.
Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern
mit befristeter Fahrlehrerlaubnis,
- 7.
Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,
- 8.
Betrieb als Ausbildungsfahrschule,
- 9.
amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten,
deren Inhaber und verantwortliche Leiter,
- 10.
die nach §
42 übermittelten Daten.
Eine
Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und
gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach
§
2a Abs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 mit einem Zusatz nach
§
2a Abs. 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis
zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
nach §
11a Satz 2 in Verbindung mit §
2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes
1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach §
11a Satz 2 in Verbindung mit
§
2a Abs. 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern
gespeichert.
|
|