§ 5 FeV |
Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten
Kraftfahrzeugen |
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1.ausreichende
Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen
Vorschriften hat und 2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen
Verhaltensweisen vertraut ist. 2Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende Fahrerlaubnis besitzt. 3Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle. (2)
1Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er von einem
zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer entsprechend den Mindestanforderungen
der Anlage 1 ausgebildet worden ist und hierüber der prüfenden Stelle
eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage
2 vorlegt. 2Ein Fahrlehrer ist zu
der (3)
1Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann als Träger der (4)
1Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung
eine (5)
Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eine Kraftfahrzeug nach §
4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentlichen Straßen führen,
wenn er von einem zur |
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Begründungen: | 11.Änd-VO
(BR-Drs.253/16, Seite 28): 1.VO
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drs. 460/14): |
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Anmerkungen: |
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Fundstellen:
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Urteile:
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