§ 5 FeV

  Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen Kleinkrafträdern

Zum § 6 FeV


In Kraft getreten am 28.12.2016


1) 1Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder ein Kraftfahrzeug Kleinkraftrad, das den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht, führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er

1.ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und

2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

2Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende Fahrerlaubnis besitzt. 3Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle.

(2) 1Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 ausgebildet worden ist und hierüber der prüfenden Stelle eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 2 vorlegt. 2Ein Fahrlehrer ist zu der Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt.
3§ 1 Absatz 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend. 4Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 entspricht.

(3) 1Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann als Träger der Mofa-Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen anerkennen.2In diesem Fall hat der Bewerber der prüfenden Stelle eine Ausbildungsbescheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat.

(4) 1Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Mofa-Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach Anlage 2 auszufertigen. 2Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 3Für die Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt § 4 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eine Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Fahrzeugs Mofas.


   
     
Begründungen:

11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 28):
Zu Nummer 4a) und b) (§ 5 Überschrift und Absatz 1)
Die Änderungen in § 5 sind die Folge der mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung erfolgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog des § 4.

1.VO zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drs. 460/14):
Zu Nummer 1 (§5 Absatz 4)
Klarstellung,dass es sich bei dieser Prüfbescheinigung um eine für das Führen von Mofas handelt. 

 

Anmerkungen:

 

 

Fundstellen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 4 FeV

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