§ 3 Fahrerlaubnisverordnung |
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| In Kraft getreten am 19.12.2010 Einschränkung und Entziehung der Zulassung(1)
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet
zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde
ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen
Auflagen anzuordnen. (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. |
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