|
Stand
30.10.2008
Einteilung
der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in
folgenden Klassen erteilt:
Klasse
A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)
mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45
km/h
Klasse
A1: Krafträder der Klasse A mit einem
Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung
von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)
Klasse
B: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750
kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse
des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination
3500 kg nicht übersteigt.
Klasse
C: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse
C1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht
mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg).
Klasse
D: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder
- zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg).
Klasse
D1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder
- zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Klasse
E: in Verbindung mit Klasse B, C1, D oder D1:Kraftfahrzeuge
der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden
Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
verwendet werden.
Klasse
M: Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3)
und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich
hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern
aufweisen.
Klasse
T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmen
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Klasse
S: Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren,
einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer
Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht
mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht
mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterie im Falle von Elektrofahrzeugen
Klasse
L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung
für land oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für
solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen,Stapler und andere Flurförderzeuge
jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern.
Die Erlaubnis
kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden.
Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für
die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
(2)
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit
einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von
Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg. Abweichend von
Satz 1 können Bewerber; die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die
Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80
km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern
einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt
von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis
dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird sowie bei Fahrproben nach
den §§ 35 und
41 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf
(3)
Außerdem berechtigen
1. Fahrerlaubnisse der Klasse A
zum Führen von Fahrzeugen
der Klassen A1 und M,
2. Fahrerlaubnisse der Klasse A1
zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse M,
3. Fahrerlaubnisse der Klasse B
zum Führen von Fahrzeugen
der Klassen M, S und L,
4. Fahrerlaubnisse der Klasse C
zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse C1,
5. Fahrerlaubnisse der Klasse CE
zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern
der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist
und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt
ist,
6. Fahrerlaubnisse der Klasse C1E
zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber
zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
7. Fahrerlaubnisse der Klasse D
zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
8. Fahrerlaubnisse der Klasse D1E
zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE sowie C1E, sofern der Inhaber
zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
9. Fahrerlaubnisse der Klasse DE
zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE, sowie C1E, sofern
der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
10. Fahrerlaubnisse der Klasse
T zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse M, S und L.
(4)
Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland
auch zum Führen von Kraftomnibussen gegebenenfalls mit Anhänger -
mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste,
wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands
des Fahrzeugs dienen.
(5)
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis
der Klassen T und L fallen
1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,
Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht,Teichwirtschaft,
Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur-und Umweltschutzes
dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe
von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und
andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der
Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend
dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur; Wartung und Prüfung von Fahrzeugen
sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im
Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden und
7.
Winterdienst
(6)
Fahrerlaubnisse, die bis zum 31.Dezember 1998 erteilt worden sind
(Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung
vorbehaltlich der Bestimmungen in §
76 bestehen.
(7)
Fahrerlaubnisse, die bis zum 31.Dezember 1998 erteilt worden sind,
werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen
umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der
neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage
3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen
Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen.
Die Bestimmungen
in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.
|