Zu § 8 FeV

§ 9 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 10 FeV

 

In Kraft getreten am 19.12.2010

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen

Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Satz 1 gilt auch für den Fall des § 69a Absatz 2 StGB.

Eine Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.


 

Zum Inhaltsverzeichnis