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Kraft getreten am 01.01.2011
Mindestalter
(1) Das Mindestalter
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt
1.
25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf
der zweijährigen Frist nach
§ 6 Absatz 2 Satz1,
2.
21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,
3.
18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisen Zugang, B, C, C1, BE,
CE und C1E,
4.
16 Jahre für die Klassen A1, L, M, S
und T.
Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG)
Nr.3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370
5. 1) § 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes vom 14.August 2006 (BGBl. I S. 1958) und des Artikels
5 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonais (AETR) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBI. II S.1550) über das Mindestalter
der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt.
(2) Bei Erteilung
der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung
in
1.
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",
2.
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb"
oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
beträgt das Mindestalter für die Klasse B
17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1,
DE und D1E 18 Jahre.
Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung
der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters
nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens nachzuweisen.
Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor
Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter
voraus, dass der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis
der Klasse B besitzt.
Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters
ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
1.
bei Fahrten im Inland,
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und
3. für die Personenbeförderung im Linienverkehr
nach den §§ 42,43
des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von
bis zu 50 Kilometer, soweit es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen
D und DE handelt,
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach
1.
Satz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das
Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat ,
2. Satz 4 Nummer 2 entfällt bei der Fahrerlaubnisklasse
B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1
erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklassen D,D1,DE und D1E,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht
hat oder über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt.
3. Satz 4 Nummer 3 entfällt bei Vollendung
des 20.Lebensjahres.
(3) Das Mindestalter
für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht
erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen
eines motorisierten Krankenfahrstuhls (§
4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte
Menschen.
(4) Wird ein Kind
unter sieben Jahren auf einem Mofa
(§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer1) mitgenommen, muß der Fahrzeugführer
mindestens 16 Jahre alt sein.
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