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In Kraft getreten am 01.01.2011
Neuerteilung
einer Fahrerlaubnis
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht
gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. §
15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2)
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an,
wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber
die nach § 16 Absatz 1 und
§ 17 Absatz 1 erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(3) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder
rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder
bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden
ist. Satz 1 gilt nicht soweit die Gründe für die Entziehung
nicht mehr bestehen.
(4) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz
3 nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle.
welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei
der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die
Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(3)
Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
nach §
11 Absatz 3 Nummer 9.
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