§ 22 Fahrerlaubnisverordnung |
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In Kraft getreten am 01.01.2011 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen. (2)
Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung
des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits
im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war.
Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem
auf seine Kosten - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - eine
Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und
verlangen, daß der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses
zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des
Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Werden Tatsachen bekannt,
die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die
Fahrerlaubnisbehörde nach den (2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. (2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Ver-tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor; hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen. (4) Muß der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger; der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Außerdem hat er der Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsbescheinigung zu übersenden. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder; wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt. (5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
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