§ 24 Fahrerlaubnisverordnung |
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Stand: 30.10.2008 Verlängerung von Fahrerlaubnissen (1)
Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE 1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Die
Verlängerung der Klassen D, D1,DE und D1E kann nur dann über die Vollendung
des 50.Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich
seine Eignung nach Massgabe der Anlage
5 Nr.2 nachweist. (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs.1 Satz 3 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat. |
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