§ 25a Fahrerlaubnisverordnung |
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In Kraft getreten am 01.01.2011 Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins (1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Absatz 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen. § 29 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ein internationaler Führerschein nach § 25b Absatz 3 darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem Staat hat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist. (2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) entspricht, und der Führerschein beizufügen.
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| Bundesgesetzblatt - Fundstellennachweis B 2010 |