§ 25b Fahrerlaubnisverordnung |
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In Kraft getreten am 01.01.2011 Ausstellung des Internationalen Führerscheins (1) Internationale Führerscheine müssen nach Anlage 8b und 8c in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden. (2) Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926) entsprechen der Fahrerlaubnis
Außerdem wird erteilt
(3) Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8c (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (– BGBl. 1977 II S. 809 –) entspricht der Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Bei der Klasse D1E ist zu vermerken, dass der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. (4)
Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach
Anlage 8b
beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage
8c drei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein.“
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| Bundesgesetzblatt - Fundstellennachweis B 2010 |