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Stand
16.01.2009
gestrichen
Aberkennung des Rechts, von einer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen
Erweist sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als
ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen,
ist ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen. Erweist er sich als noch bedingt körperlich
geeignet, ist die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig einzuschränken
oder es sind die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
Im Übrigen sind die §§ 3 und 46 entsprechend anzuwenden.
Die
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, ist auf dem ausländischen Führerschein,
bei Internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des
dafür vorgesehenen Vordrucks, zu vermerken und der ausstellenden
Stelle des Auslands und dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen
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