Zu § 31 FeV

§ 32 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 33 FeV

 
In Kraft getreten am 19.12.2010

Ausnahmen von der Probezeit

Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen L, M, S und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen L, M, S, oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.




 

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