§ 33 Fahrerlaubnisverordnung |
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In
Kraft getreten am 19.12.2010
Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an den Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit den Dienstführerschein nach § 26 Absatz 2 eingezogen, beginnt mit der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. (2)
Begründet der Inhaber einer FahrerIaubnis aus einem Staat außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums einen ordentlichen Wohnsitz im Inland
und wird ihm die deutsche Fahrerlaubnis nach
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