§ 36 Fahrerlaubnisverordnung |
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| In Kraft getreten am 19.12.2010 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz2 des Straßenverkehrsgesetzes(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. (2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat. (3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen. An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. (4)
In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren
und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken
der KursteiInehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender
Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell
angepaßte Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere
Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig
zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen
die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und
weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß oder dem Einfluß
anderer berauschender Mittel zu vermeiden.
Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen
einzugehen. (6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden. (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. |
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