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In
Kraft getreten am 19.12.2010
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiteren Maßnahmen
bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis
besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach
§ 2a Absatz 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der
Probezeit die in § 26 Absatz
1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt
der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt
wird. Besitzen die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis,
ausgenommen der Klassen M, S,
L und T treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht
zuständigen Verwaltungsbehörden.
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