Zu § 38 FeV

§ 39 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 40 FeV

 

In Kraft getreten am 19.12.2010

Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiteren Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis

Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach
§ 2a Absatz 2, 3 bis 5
des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26 Absatz 1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Besitzen die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen der Klassen M, S, L und T treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.




 

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