Zu § 42 FeV

§ 43 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 44 FeV

 

Stand 01.08.2007 

Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs.8 Satz4 des Straßenverkehrsgesetzes

Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben,einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen.




 

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