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In
Kraft getreten am 19.12.2010
Besondere Aufbauseminare nach
§ 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes
Inhaber
von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§
316, 323a
des Strafgesetzbuches oder
§§ 24a, 24c
des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben
sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen
begangen haben,einem besonderen Aufbauseminar nach §
36 zuzuweisen.
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