Zu § 42 FeV

§ 43 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 44 FeV

 

In Kraft getreten am 19.12.2010

Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes

Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben,einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen.




 

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