Zu § 43 FeV

§ 44 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 45 FeV

 
In Kraft getreten am 19.12.2010

Teilnahmebescheinigung

Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entsprechend anzuwenden.




 

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