§ 45 Fahrerlaubnisverordnung |
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Kraft getreten am 19.12.2010
Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt. (2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne von § 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 36 teilgenommen hat. |
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