Zu § 46 FeV

§ 47 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 48 FeV

 

In Kraft getreten zum 01.01.2011

Verfahrensregelungen

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Nach einer Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein die Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis
vermerkt. Dies soll in der Regel durch ein Anbringen eines roten schräg durchgestrichenen "D" auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Führerscheins im Feld 13, und bei Internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen.

Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.



 

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