§ 50 Fahrerlaubnisverordnung |
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Kraft getreten am 19.12.2010
Übermittlung der Daten vom Kraftfahrbundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des StraßenverkehrsgesetzesDas Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnis-behörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:
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