Zu § 49 FeV

§ 50 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 51 FeV

 
In Kraft getreten am 19.12.2010

Übermittlung der Daten vom Kraftfahrbundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes

Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnis-behörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:

1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister

a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,

b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,

c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,

d) die Fahrerlaubnisnummer;

e) den Hinweis, daß es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,

2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.




 

 

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