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Kraft getreten am 19.12.2010
Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
nach §§ 52 und 55
des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Übermittelt werden dürfen
1.
im Rahmen des § 52
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen
wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen
nur die nach § 49 gespeicherten
Daten,
2.
im Rahmen § 52 Absatz
2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen,
sowie für Straßenkontrollen
nur die nach § 49 Absatz 1
Nummer 1 bis 3,5-10, 13 bis 15 gespeicherten Daten,
3.
im Rahmen des § 55
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen
ausländischer Behörden nur die nach
§ 49 Absatz 1 gespeicherten Daten.
(2)
Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 3 in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für
die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf
dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten
den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn
nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig
sind.
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