Zu § 50 FeV

§ 51 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 52 FeV

 

In Kraft getreten am 19.12.2010

Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
nach §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Übermittelt werden dürfen

1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,

2. im Rahmen § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen, sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,5-10, 13 bis 15 gespeicherten Daten,

3. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach § 49 Absatz 1 gespeicherten Daten.

(2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 3 in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.





 

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