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Kraft getreten am 19.12.2010
Abruf im automatischen Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
durch Stellen im Inland nach §
53 des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
1.
im Rahmen des §
52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen
wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
2.
im Rahmen des § 52
Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen
nur die nach § 49 gespeicherten
Daten,
3.
im Rahmen des § 52
Absatz 2 des Straßenverkehrs-gesetzes für Verkehrs- und- und
Grenzkontrollen, sowie
für Straßenkontrollen nur die nach §
49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten
bereitgehalten werden.
(2)
Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der FahrerIaubnisnummer
oder der Führerscheinnummer erfolgen.
(3)
Die Daten nach Absatz 1 Nr.1 werden zum Abruf bereitgehalten für
1.
die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
zuständig sind,
2.
das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz,
3.
die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten
Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
4.
die Polizeibehörden der Länder.
(4)
Die Daten nach Absatz 1 Nr.2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden
bereitgehalten.
(5)
Die Daten nach Absatz 1 Nr.3 werden zum Abruf bereitgehalten
für
1.
den Bundesgrenzschutz,
2.
das Bundesamt für Güterverkehr
3.
die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten
Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
4.
die Polizeibehörden der Länder.
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