Zu § 51 FeV

§ 52 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 53 FeV

 

In Kraft getreten am 19.12.2010

Abruf im automatischen Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren

1. im Rahmen des §  52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach
 § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,

2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,

3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrs-gesetzes für Verkehrs- und- und Grenzkontrollen, sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden.

(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der FahrerIaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen.

(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr.1 werden zum Abruf bereitgehalten für

1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,

2. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz,

3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

4. die Polizeibehörden der Länder.

(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr.2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Nr.3 werden zum Abruf bereitgehalten für

1. den Bundesgrenzschutz,

2. das Bundesamt für Güterverkehr

3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

4. die Polizeibehörden der Länder.


 

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