Zu § 53 FeV

§ 54 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 55 FeV

 
In Kraft getreten am 19.12.2010

Sicherung gegen Mißbrauch

(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung von jeweils selbständigen und voneinander unabhängigen Kennungen

1. der zum Abruf berechtigten Dienststelle und

2. des zum Abruf zugelassenen Endgeräts erfolgt

Abweichend von Satz 1 wird auf Antrag eines Landes bei Abruf über ein Sondernetz der Polizei die Kennung nach Nummer 1 als einheitliche Landeskennung erteilt, sofern sich aus der Kennung des Endgerätes auch die Dienststelle ergibt. Die Kennung der abrufberechtigten Dienststelle ist von der übermittelnden Stelle jeweils spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu ändern.

(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung des Endgeräts unrichtig oder die Kennung der zum Abruf berechtigten Dienststelle mehr als zweimal hintereinander unrichtig eingegeben wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.

(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 53 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden, und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen wurden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, die von der nach § 55 Absatz 1 zuständigen Stelle gefertigt werden.




 

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