§ 55 Fahrerlaubnisverordnung |
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Kraft getreten am 19.12.2010
Aufzeichnung der Abrufe(1) Die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen werden vom Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In den Ländern, in denen von § 53 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und § 54 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung Gebrauch gemacht wird, dürfen diese Aufzeichnungen jeweils von der abrufenden Stelle vorgenommen werden. (2) Der Anlaß des Abrufs ist von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln:
Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens E die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen. (3) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die Dienstnummer; Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:
(4) Bei jedem zehnten Abruf aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt unmittelbar nach Erhalt der Anfragedaten statt der Auskunft zunächst den Hinweis darauf, daß vor Erteilung der Auskunft die Angaben nach Absatz 2 und 3 einzugeben sind. (5) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen sind § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
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