Zu § 54 FeV

§ 55 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 56 FeV

 
In Kraft getreten am 19.12.2010

Aufzeichnung der Abrufe

(1) Die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen werden vom Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In den Ländern, in denen von § 53 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und § 54 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung Gebrauch gemacht wird, dürfen diese Aufzeichnungen jeweils von der abrufenden Stelle vorgenommen werden.

(2) Der Anlaß des Abrufs ist von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln:

A. Überwachung des Straßenverkehrs

B. Grenzkontrollen

C. Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen

D. Ermittlungsverfahren wegen Straftaten

E. Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten

F. Sonstige Anlässe.

Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens E die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.

(3) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die Dienstnummer; Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:

1. das nach Absatz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer; sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird,

2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.

(4) Bei jedem zehnten Abruf aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt unmittelbar nach Erhalt der Anfragedaten statt der Auskunft zunächst den Hinweis darauf, daß vor Erteilung der Auskunft die Angaben nach Absatz 2 und 3 einzugeben sind.

(5) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen sind § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden.




 

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