§ 58 Fahrerlaubnisverordnung |
||
| In Kraft getreten am 19.12.2010 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (3) Für
dürfen sich die Fahrerlaubnisbehörden im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 - 10 bis 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln. (4)
Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des
(5) Die Daten nach den Absätzen 1,2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. § 52 Absatz 2,3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Absatz 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. |
|
|
|
|