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Kraft getreten am 19.12.2010
Übermittlung von Daten nach §
30 des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
werden gemäß § 30 Absatz
1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die aufgrund des
§ 28 Absatz 3 Nummer
1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit
Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie
über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich
ist - die aufgrund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung
gespeicherten Daten übermittelt.
(2)
Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser
Verordnung werden gemäß
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes
die auf Grund des §
28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der
Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Nummer 3.7 der Anlage VIIIb) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
werden gemäß § 30 Absatz
1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung
gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen
1.
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2.
der Anerkennung von Überwachungsorganisationen
nach Anlage VIIIb
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von
Abgasuntersuchungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung
werden
gemäß § 30 Absatz 1 Nummer
3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des §
28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach §
59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(3)
Für Verwaltungsmaßnahmen
1.
nach dem Fahrlehrergesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften,
2.
nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
3.
nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
werden
gemäß § 30 Absatz 2
des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 - für Verwaltungsmaßnahmen
nach Nummer 1 zusätzlich nach
§ 59 Absatz 2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
Für
Verwaltungsmaßnahmen
1.
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und
den Krankentransport,
2.
nach dem Personenbeförderungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften,
3.
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften,
4.
nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
werden
gemäß § 30 Absatz 2
des Straßenverkehrsgesetzes die aufgrund des §
28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(4)
Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß
§ 30 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die aufgrund
des § 28 Absatz 3 Nummer
2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes
nach § 59 Absatz 1 dieser
Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(5)
Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß
§ 30 Absatz 4 des Straßenverkehrs- gesetzes werden die aufgrund
des § 28 Absatz 3 Nummer
1 bis 10 des Straßenverkehrs- gesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(6)
Im Rahmen des § 30 Absatz
7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die aufgrund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung
gespeicherten Daten
1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den
Straßenverkehrsbehörden und
2.
für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten
den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt, wenn nicht
der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig
sind.
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