§ 61 Fahrerlaubnisverordnung |
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In Kraft getreten am 01.01.2011
Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes(1) Zur Übermittlung nach § 30 Absatz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen. (3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden bereitgehalten für die für Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen sowie für die für Verkehrs-und Grenzkontrollen zuständigen Stellen. (4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr zuständigen Stellen (5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden bereitgehalten für die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Stellen. (6) Wegen der Sicherung gegen Mißbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden. (7) Im Rahmen von § 30 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 30a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Verkehrszentralregister durch Abruf im automatischen Verfahren den in § 60 Absatz 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden. |
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