Zu § 61 FeV

§ 62 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 63 FeV

 
In Kraft getreten am 19.12.2010

Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30 b des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Absatz 1, 2, 5 und 6 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.

(2) § 53 ist anzuwenden.




 

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