§ 62 Fahrerlaubnisverordnung |
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Kraft getreten am 19.12.2010
Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30 b des Straßenverkehrsgesetzes(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Absatz 1, 2, 5 und 6 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig. |
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