Zu § 63 FeV

§ 64 Fahrerlaubnisverordnung 

Zu § 65 FeV

 
  In Kraft getreten am 19.12.2010

Identitätsnachweis

(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt:

1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder

2. die Ablichtung des Personalausweis oder des Passes oder

3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis.

(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.

siehe zu Absatz 1:
1.Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung vom 15.04.2011



 

 

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