§ 64 Fahrerlaubnisverordnung |
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Kraft getreten am 19.12.2010
Identitätsnachweis(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt:
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich. siehe zu Absatz
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