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Kraft getreten am 19.12.2010
Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und
die Ausbildung in Erster Hilfe
(1)
Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder
Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen,
bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubniswesen
oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch
die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
(2)
Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
1.)
keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller, bei juristischen
Personen die nach dem Gesetz oder Satzung zur Vertretung berechtigten
Person, und das Ausbildungspersonal für die Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster
Hilfe als unzuverlässig erscheinen lassen und
2.)
die Befähigung für das Ausbildungspersonal nachgewiesen
ist, sowie geeignete Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel
für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen
zur Verfügung stehen.
Die nach
Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer
Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten
Stelle oder Person darüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die
Anerkennung gegeben sind. Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen
(insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Unterweisung
und der Ausbildung befaßten Personen) verbunden werden, um die ordnungsgemäßen
Unterweisungen und Ausbildungen sicherzustellen.
Die Anerkennung
ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen
nach Satz 1 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn
der Mangel nicht mehr besteht.
Die Anerkennung
ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach
Satz 1 weggefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen
wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder wenn
sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen
gröblich verstoßen worden ist. Die für das FahrerIaubniswesen oder
das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von
ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht
über die Inhaber der Anerkennung aus.
Die die
Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte
Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung
noch gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß
durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen
ergebenden Pflichten erfüllt werden. |